Im reinen Wohngebiet ist eine Gänsehaltung nicht zulässig.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar, das Eigentümer eines in Pulheim-Stommeln in einem reinen Wohngebiet gelegenen, rund 1.000 m² großen Grundstücks ist, seit vielen Jahren immer wieder unterschiedliche Kleintiere gehalten. Aufgrund von Nachbarbeschwerden gab die Stadt Pulheim ihnen auf, ihre zwei Gänse von dem Grundstück zu entfernen, da es nicht zulässig sei, Gänse in einem reinen Wohngebiet zu halten. Die Eheleute machten demgegenüber geltend, die Tiere würden nachts in einem Stall gehalten, so dass zur Nachtzeit von ihnen kein Lärm ausgehe. Zudem passten Gänse zum ländlichen Charakter von Stommeln.
Dieser Argumentation der Eheleute folgte das Verwaltungsgericht nicht sondern befand vielmehr die Ordnungsverfügung der Stadet Pulheim zur Entfernung der Gänse vom Grundstück als rechtmäßig:
In einem reinen Wohngebiet seien neben dem Wohnen nur solche Nutzungen zulässig, die typischerweise mit dem Wohnen verbunden seien und das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher sei eine Kleintierhaltung zwar nicht generell ausgeschlossen. Allerdings könnten nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen seien; damit müssten die übrigen Bewohner des Gebiets auch rechnen. Dies sei bei Gänsen – anders als etwa bei Hunden, Katzen oder Kaninchen – jedoch nicht der Fall. Zudem sei davon auszugehen, dass Gänse als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören können und daher im reinen Wohngebiet generell nicht zulässig sind.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 1. Juli 2015 – 23 K 42/14