Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit wie Yogaunterricht ist in einem renen Wohngebiet erlaubt. Der dadurch verursachte Kraftfahrzeugverkehr ist regelmäßig hinzunehmen, solange die Störungen kein Maß erreichen, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich eine Yogalehrerin, gegen die Nutzungsuntersagung gewehrt hat. Im Untergeschoss eines Wohnhauses hat die Antragstellerin Räume zur Erteilung von Yogaunterricht angemietet. Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Kraftfahrzeugverkehrs und Parkverhaltens hatte der Landkreis Bernkastel-Wittlich gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit als Yogalehrerin handele es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. einschlägigen rechtlichen Bestimmung (§ 13 BauNVO), sondern um eine gewerbliche Tätigkeit, die der Vorschrift nicht unterfalle und die deshalb in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Dagegen hat sich die Yogalehrerin vor dem Verwaltungsgericht Trier gewehrt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier bedürfe der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit der Auslegung, wobei auf die Vorschrift des § 18 EStG zurückgegriffen werden könne, in der u.a. die selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als Beispielsfall angeführt sei. Zudem müsse über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt werden.
Im diesem Fall seien nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen erfüllt. Die Antragstellerin übe eine unterrichtende Tätigkeit aus. Sie habe die Yoga Vidya Lehrerausbildung absolviert und sei berechtigt, den Titel Yogalehrerin (BYV) zu führen. Im Übrigen überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Beschwerden Dritter seien insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese bezögen sich vielmehr auf den von den Kursteilnehmern verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße. Der durch eine i.S.d. baurechtlichen Vorschrift zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei jedoch regelmäßig hinzunehmen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Störungen ein Maß erreichen würden, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen und bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung, sodass in Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der Nutzungsuntersagung vom Verwaltungsgericht ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung bejaht worden ist.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 17. September 2015 – 5 L 2377/15.TR