Bestehen Zweifel über die Eignung eines Inhabers eines großen Rheinpatentes in Bezug auf die körperliche und geistige Tauglichkeit, so ist die Anordnung des Ruhens des Patentes gerechtfertigt. In dem hier vom Verwaltungsgericht Mainz entschiedenen Fall ging der Inhaber eines Rheinpatentes gegen den Sofortvollzug der Verfügung vor, durch die sein Patent
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