Nutzungsausfall bei einer Schiffshavarie auf dem Rhein

Der Anspruch des bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des durch die erzwungene Stilllegung seines Schiffes verursachten Nutzungsausfallschadens muss nicht zwingend anhand der Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV (Lade- und Löschzeitenverordnung) berechnet werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auf die Liegegeldsätze nach § 32 BinSchG 1994 zurückgreift und diese entsprechend der Preisentwicklung indexiert.

Nutzungsausfall bei einer Schiffshavarie auf dem Rhein

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2008 – VI ZR 48/08