Unterschriftsbeglaubigung – für die Handelsregisteranmeldung

Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.

Unterschriftsbeglaubigung – für die Handelsregisteranmeldung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Geschäftsführer einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft, ihren Liquidator und dessen Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der verfahrensbevollmächtigte Notar der GmbH hat dazu die Übereinstimmung dieser papierschriftlichen Erklärung mit einer von ihm gefertigten elektronischen Bilddatei und die Unterschrift des Geschäftsführers elektronisch beglaubigt. Das Registergericht benannte in einer Zwischenverfügung als der Eintragung entgegenstehendes Hindernis, dass die papierschriftliche Erklärung des Geschäftsführers der GmbH nicht in Papierform unterschriftsbeglaubigt sei. Das Oberlandesgericht Celle hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der GmbH als unbegründet zurückgewiesen1. Die Anmeldung in elektronisch beglaubigter Form genüge zwar den Anforderungen des § 12 Abs. 1 HGB, nicht aber den weitergehenden nach § 40 BeurkG. Für den Anwendungsbereich des § 40 BeurkG sei nicht die Verwendung des einfachen elektronischen Zeugnisses gemäß § 39a BeurkG eröffnet, wie aus der Stellung der Vorschrift, ihrem Eingangssatz und ihrer Überschrift folge. Der Anwendungsbereich von § 39a BeurkG beschränke sich vielmehr auf den Anwendungsbereich von § 39 BeurkG, nämlich auf einfache elektronische Zeugnisse im Sinne dieser Vorschrift.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der GmbH hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die Beschwerdeentscheidung des OLG Celle sowie die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf und wies das Registergericht an, die Anmeldung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen. Eine Beglaubigung der Unterschrift in Papierform ist daneben nicht erforderlich.

s ist allerdings streitig, ob eine papierschriftliche Unterschrift durch einfaches elektronisches Zeugnis beglaubigt werden kann.

Dies wird zum Teil mit der Begründung verneint, dass sich der elektronische Beglaubigungsvermerk lediglich auf ein elektronisches Abbild der papierschriftlich geleisteten Unterschrift beziehe2.

Nach der Gegenauffassung kann der Notar die Unterschriftsbeglaubigung auch unmittelbar elektronisch vornehmen und mit der elektronischen Abschriftsbeglaubigung der Anmeldung verbinden3.

Der Bundesgerichtshof schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Dem Wortlaut von § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG lässt sich nicht entnehmen, dass die Beglaubigung einer Unterschrift durch einfaches elektronisches Zeugnis nicht formwahrend ist. In der Vorschrift wird die Beglaubigung vielmehr ausdrücklich als ein Unterfall des einfachen Zeugnisses benannt, das elektronisch errichtet werden kann. Dass davon auch die Unterschriftsbeglaubigung umfasst ist, ergibt sich aus dem Verweis in § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG auf § 39 BeurkG, in dem die Beglaubigung einer Unterschrift als ein Unterfall des einfachen Zeugnisses bezeichnet wird.

Für eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung von § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG lassen sich auch keine durchgreifenden gesetzessystematischen Gründe anführen. Das Oberlandesgericht Celle verkennt mit seiner gegenteiligen Auffassung, dass § 40 BeurkG das bei der Beglaubigung einer Unterschrift einzuhaltende Verfahren regelt und sich schon nicht zur Beglaubigungsform verhält. Aus § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeurkG, wonach Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen elektronisch zu errichten sind, ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, dass papierschriftliche Unterschriften „im Umkehrschluss“4 nur in papierschriftlicher Form beglaubigt (§ 39 BeurkG) werden können.

Entsprechendes gilt, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend einwendet, für die Unterscheidung von in schriftlicher und in elektronischer Form abgefasster Erklärungen in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vorschrift besagt, dass im erstgenannten Fall die Unterschrift, im zweitgenannten Fall die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden vom Notar beglaubigt werden muss; sie besagt aber nichts darüber, in welcher Form zu beglaubigen ist5.

Die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.20216 enthalten ebenfalls keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Beglaubigung durch einfaches elektronisches Zeugnis mit der Neufassung von § 129 BGB, § 39a BeurkG und der Einfügung von § 40a BeurkG der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorbehalten wollte7.

Die Frage einer elektronischen Beglaubigung einer unbeglaubigten papierschriftlichen Unterschrift wird in den Materialien nicht thematisiert.

Schließlich ist derzeit auch noch ein praktisches Bedürfnis für eine elektronische Unterschriftsbeglaubigung gegeben, zumal die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ohnehin elektronisch einzureichen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Möglichkeit, eine Anmeldung in elektronischer Form abzufassen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 126a BGB, § 40a BeurkG), ist solange nicht geeignet, dieses Bedürfnis zu befriedigen, solange sich die qualifizierte elektronische Signatur nicht allgemein oder jedenfalls weitgehend im (Handels-) Rechtsverkehr durchgesetzt hat8. Genauso wie bei einer eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift wird die Authentizität und Integrität des Dokuments dadurch sichergestellt, dass die papierschriftliche Unterschrift, die elektronisch beglaubigt wird, in Gegenwart des Notars vollzogen wird (§ 40 Abs. 1 BeurkG)9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2025 – II ZB 20/24

  1. OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2024 – 9 W 70/24[]
  2. so etwa BeckOK BeurkG/Frohn, Stand 1.09.2025, § 39a Rn. 15; BeckOGK BeurkG/Meier, Stand 1.08.2025, § 39a Rn. 18 f.; Oetker/Preuß, HGB, 8. Aufl., § 12 Rn. 27; Preuß, DNotZ Sonderheft 2012/13, 96, 99; BeckOGK BGB/Scheller, Stand 15.09.2024, § 129 Rn. 31; wohl auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2021 – 7 W 75/20 6[]
  3. so etwa Staudinger/Hertel, BGB, 2023, § 129 Rn. 137 mwN; Staub/Koch, HGB, 5. Aufl., § 12 Rn. 27; Kruse in Armbrüster/Preuß, BeurkG, 9. Aufl., § 39a Rn. 45; Lamsa in Heidel/Schall, HGB, 4. Aufl., § 12 Rn. 23; Limmer in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 39a BeurkG Rn. 12; Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2442; Reithmann, ZNotP 2007, 167; Reithmann, ZNotP 2007, 370, 373 Fn. 17[]
  4. so aber BeckOGK BeurkG/Meier, Stand 1.08.2025, § 39a Rn.19[]
  5. aA wohl BeckOK BeurkG/Frohn, Stand 1.09.2025, § 39a Rn. 15; Oetker/Preuß, HGB, 8. Aufl., § 12 Rn. 27[]
  6. BGBl. I, S. 3338[]
  7. Limmer in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 39a BeurkG Rn. 29; aA BeckOGK BGB/Scheller, Stand 15.09.2024, § 129 Rn. 31: „Geist“ der Neufassung. Die Neufassung diente insbesondere der Klarstellung, dass der Anwendungsbereich der elektronischen Vermerkurkunde im Sinne von § 39a BeurkG auch die Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen erfasst (RegE DiRUG) ((BT-Drs.19/28177, S. 125[]
  8. aA BeckOGK BeurkG/Meier, Stand 1.08.2025, § 39a Rn.19[]
  9. vgl. RegE eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BT-Drs. 21/1505, S. 52 f.[]

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