Der vom Handeslregister zurückgewiesene Löschungsantrag

Der Gesellschafter wird durch die Ablehnung der Löschung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung der Gesellschaft nicht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG in einem subjektiven Recht verletzt, selbst wenn die Eintragung nicht der Beschlusslage der Gesellschaft entspricht.

Der vom Handeslregister zurückgewiesene Löschungsantrag

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um eine in Liquidation befindliche GmbH (F. GmbH i.L.), an deren Stammkapital die antragstellende Gesellschafterin zu 36, 4 %, eine weitere Gesellschafterin (die B. GmbH & Co. KG) zu 60% beteiligt war. Nach § 8 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft werden „Gesellschafterbeschlüsse […] mit einfacher Mehrheit der abge- gebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine an- dere Mehrheit vorschreiben.“ Auf der am 12.12.2022 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft stimmten zum Tagesordnungspunkt 3 „Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft“ die antragstellende Gesellschafterin dagegen und die B. GmbH & Co. KG dafür. Weiter heißt es in dem vom Versammlungsleiter unterzeichneten Protokoll: „Es gibt keine Mehrheit von 3/4 der Stimmen die hier gemäß Satzung (…) notwendig sind„. Mit Schreiben vom 20.12.2022 wies die Gesellschaft die antragstellende Gesellschafterin darauf hin, dass der Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft rechtmäßig zustande gekommen sei, da gemäß § 8 Ziffer 1 der Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreiche. Daher sei die Liquidation der Gesellschaft beim Registergericht anzumelden, wenn die antragstellende Gesellschafterin nicht bis zum 27.12.2022 nachvollziehbare Gründe hiergegen vortrage oder eine einstweilige Verfügung erwirke. Nach entsprechender Anmeldung wurde im Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft eingetragen.

Das Amtsgericht Korbach -Registergericht- hat die von der antragstellenden Gesellschafterin angeregte Einleitung des Amtslöschungsverfahrens zur Löschung der Eintragung zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach § 395 FamFG von Amts wegen abgelehnt und ihrer dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das Rechtsmittel verworfen1: ie antragstellende Gesellschafterin sei nicht beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Sie habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie durch den Beschluss des Registergerichts in einem eigenen Recht beeinträchtigt sei. Dem einzelnen Gesellschafter stehe in Registerangelegenheiten seiner Gesellschaft ein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu. Eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte folge nicht aus einer Änderung des Gesellschaftszwecks zu einer Gesellschaft in Abwicklung und ihrer folgenden Löschung. Die Eintragung im Handelsregister habe nicht diese Folgen, da die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG durch den der Eintragung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss erfolge, der, sofern er nicht zugleich eine Satzungsänderung enthalte, ohne vorherige Eintragung wirksam sei. Die Eintragung der Auflösung wirke gemäß § 65 GmbHG nicht konstitutiv. Die Gesellschaft wäre zwar nicht aufgelöst, sofern ein Auflösungsbeschluss mangels Erreichen der notwendigen Stimmenmehrheit nicht gefasst worden sei. Die Unzulässigkeit einer etwaig dennoch stattfindenden Liquidation der Gesellschaft müsse von der antragstellenden Gesellschafterin jedoch im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Eine subjektive Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch nicht aus der Publizitätswirkung der Eintragung der Auflösung.

Die hiergegen gerichtete vom Oberlandesgericht Frankfurt zugelassene Rechtsbeschwerde der antragstellenden Gesellschafterin hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen:

Die vom Oberlandesgericht Frankfurt zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der antragstellenden Gesellschafterin folgt aus der Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts2.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Die antragstellende Gesellschafterin hat nicht schlüssig dargelegt, dass durch die verweigerte Löschung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in ein ihr zustehendes subjektives Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG eingegriffen wurde.

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen3.

Die antragstellende Gesellschafterin wird durch die abgelehnte Löschung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung der Gesellschaft nicht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG in einem subjektiven Recht verletzt, selbst wenn die Eintragung, wie von ihr behauptet, nicht der Beschlusslage der Gesellschaft entspricht. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass einem Gesellschafter im Amtslöschungsverfahren der Gesellschaft regelmäßig die Beschwerdebefugnis fehlt, ausnahmsweise durch die Verletzung eines subjektiven Rechts des Gesellschafters überwunden werden kann4.

Die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft wirkt sich nicht deshalb ungünstig auf die Rechte eines Gesellschafters aus, weil dieser aufgrund der Eintragung davon ausgehen müsse, seine Stimmrechte und Gewinnansprüche zu verlieren, er wirtschaftlich bei der Vermögensverteilung schlechter gestellt werde, diese Eintragung geeignet sei, der Gesellschaft ihre Geschäftsgrundlage zu entziehen und einen neuen, für die Gesellschafter nicht abwendbaren Auflösungsgrund wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen, sowie die spätere Eintragung der Löschung faktisch erleichtere.

Die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister hat nicht die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Folgen. Die Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG überführt die Gesellschaft unmittelbar von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die Gesellschaft zu beenden. Die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG notwendige Eintragung im Handelsregister ist für die Auflösung nicht konstitutiv. Bereits die Beschlussfassung leitet mit sofortiger Wirkung eine neue Phase im „Lebenszyklus“ der Gesellschaft ein, deren organisationsrechtlichen Rahmen die §§ 66 bis 74 GmbHG vorgeben5. Eine der Beschlusslage der Gesellschaft nicht entsprechende, unrichtige Eintragung führt daher nicht zur Auflösung der Gesellschaft, hat deshalb keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Gesellschafterrechte und beeinträchtigt den Gesellschafter daher nicht in subjektiven Rechten, was die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Hamm6 verkennt.

Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht Frankfurt, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, ausgeführt, dass sich auch aus der Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 HGB keine unmittelbare Beeinträchtigung des Gesellschafters ergibt, da die (unrichtige) Eintragung der Auflösung der Gesellschaft zwar faktisch Auswirkungen auf das Verhalten potentieller Geschäftspartner oder anderer Beteiligter am Rechtsverkehr gegenüber der Gesellschaft haben kann, aber nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Gesellschafters führt, sondern allenfalls zu einer im Rahmen des § 59 Abs. 1 FamFG unbeachtlichen mittelbaren Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen. Zudem sind die Gesellschafter keine Dritten i.S.d. § 15 HGB, sodass die Vorschrift für diese und ihr Verhältnis untereinander nicht gilt7.

Soweit die antragstellende Gesellschafterin geltend macht, ein Auflösungsbeschluss sei mangels Erreichen der notwendigen Stimmenmehrheit nicht gefasst worden, was auch förmlich durch den Versammlungsleiter festgestellt worden sei, wäre die Gesellschaft zwar nicht aufgelöst und eine Liquidation der Gesellschaft nicht zulässig. Im Fall einer dennoch stattfindenden Liquidation der Gesellschaft könnte, wie das Oberlandesgericht Frankfurt zutreffend ausgeführt hat, dies von der antragstellenden Gesellschafterin aber im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Ebenso wenig ergibt sich eine Beschwerdeberechtigung daraus, dass die Gesellschaft sich nicht selbst gegen die Eintragung der Auflösung wendet. Der antragstellenden Gesellschafterin steht es frei, auf dem Zivilrechtsweg gegenüber ihrer Mitgesellschafterin klären zu lassen, dass die eingetragene Auflösung nicht beschlossen worden ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2025 – II ZB 15/24

  1. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.10.2024 – 20 W 5/24[]
  2. BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – II ZB 19/15, BGHZ 212, 381 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 20.06.2023 – II ZB 18/22, ZIP 2023, 1744 Rn. 6; Beschluss vom 05.03.2024 – II ZB 13/23, ZIP 2024, 1000 Rn. 6 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 15.07.2014 – II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 12; Beschluss vom 20.06.2023 – II ZB 18/22, ZIP 2023, 1744 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 05.03.2024 – II ZB 13/23, ZIP 2024, 1000 Rn. 10[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2014 – II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 15 f.; Beschluss vom 20.06.2023 – II ZB 18/22, ZIP 2023, 1744 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 05.03.2024 – II ZB 13/23, ZIP 2024, 1000 Rn. 11 ff.; bejahend Sternal/Eickelberg, 21. Aufl., FamFG, § 395 Rn. 52; ablehnend BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.12.2024, § 54 Rn. 240 f.; BeckOK FamFG/Otto, Stand 1.03.2025, § 395 Rn. 53[]
  5. BGH, Urteil vom 23.11.1998 – II ZR 70/97, ZIP 1999, 281, 283; Beschluss vom 18.10.2016 – II ZB 18/15, ZIP 2016, 2359 Rn. 15; BFH, DStRE 2007, 1076, 1079[]
  6. OLGZ 1971, 226, 227; NZG 2001, 1040 f.[]
  7. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 65 Rn. 12; Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 65 GmbHG Rn. 3; Beckmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl., § 65 Rn. 24; Haas in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 65 Rn. 15; MünchKommGmbHG/Limpert, 5. Aufl., § 65 Rn. 35; MHLS/M. F. Müller, GmbHG, 4. Aufl., § 65 Rn.20; Paura in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 65 Rn. 34[]

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