Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB über eine Information, die nicht im Buchauszug enthalten ist, besteht neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB.
Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an den Versicherer vermittelten Verträge nach der Beendigung des Versicherungsvertretervertrags in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe des Versicherers abgeschlossen hat, ist auf vom Versicherungsvertreter vermittelte Verträge beschränkt, bei denen der Versicherer Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zulasten des Versicherungsvertreters vorgenommen hat.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde über wechselseitige Ansprüche aus einem beendeten Versicherungsvertretervertrag gestritten. Die beklagte Versicherungesesellschaft vertreibt deutschlandweit Versicherungen. Der klagende Versicherungsvertreter war vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2020 als Versicherungsvertreter für sie tätig. Dieser fordert im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen auf der ersten Stufe neben der – im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen – Erteilung eines Buchauszugs Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an die Versicherungesesellschaft vermittelten Verträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages der Parteien durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind und bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der A.-Versicherungsgruppe abgeschlossen hat. Die Versicherungesesellschaft hat widerklagend beantragt, den Versicherungsvertreter zur Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse von 24.453, 94 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München – I hat durch Teilurteil dem Antrag auf Erteilung des Buchauszugs – unter Abweisung des weitergehenden Buchauszugsantrags teilweise stattgegeben und den Antrag auf Auskunft vollständig abgewiesen1. Auf die Berufung des Versicherungsvertreters und die Anschlussberufung der Versicherungsgesellschaft hat das Oberlandesgericht München – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das Teilurteil des Landgerichts insofern abgeändert, als es dem Antrag auf Erteilung des Buchauszugs in einem größeren Umfang und dem Auskunftsantrag weitgehend entsprochen hat2. Hinsichtlich des Auskunftsantrags hat es die Versicherungesesellschaft verurteilt, dem Versicherungsvertreter Auskunft zu erteilen, welche ursprünglich von dem Versicherungsvertreter an die Versicherungesesellschaft vermittelten Verträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages der Parteien in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden seien und bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der A. Versicherungsgruppe abgeschlossen hat.
Das Oberlandesgericht München hat die Revision zugunsten der Versicherungsgesellschaft insoweit zugelassen, als es der Berufung des Versicherungsvertreters in Bezug auf den Auskunftsanspruch stattgegeben hat. Im Umfang der Zulassung erstrebt die Versicherungesesellschaft mit der Revision, das Berufungsurteil aufzuheben und insoweit die Berufung des Versicherungsvertreters zurückzuweisen. Diese Revision der Versicherungsgesellschaft hatte vor dem Bundesgerichtshof nur zum Teil Erfolg:
Zu Recht hat das Oberlandesgericht München allerdings angenommen, dass dem Versicherungsvertreter der Anspruch auf Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB über eine Information, die wie hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts München nicht im Buchauszug der Versicherungsgesellschaft enthalten ist, neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB zusteht.
Nach § 87c Abs. 2 HGB i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB kann der Versicherungsvertreter bei der Abrechnung durch den Unternehmer (§ 87c Abs. 1 HGB) einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB i.V.m. § 92 Abs. 2 bis 4 HGB Provision gebührt. Nach § 87c Abs. 3 HGB i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB kann der Versicherungsvertreter außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs (§ 87c Abs. 2 HGB) und derjenige auf Auskunft (§ 87c Abs. 3 HGB) können, soweit sie auf unterschiedliche Informationen gerichtet sind, gemäß § 260 ZPO im Wege der objektiven Klagehäufung nebeneinander geltend gemacht werden. Ein dies einschränkendes Stufenverhältnis oder eine zwingende Rangfolge dergestalt, dass die Auskunft (§ 87c Abs. 3 HGB) erst nachrangig zum Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) beansprucht werden dürfte, ist – entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils des Schrifttums3 – weder vom Wortlaut des Gesetzes vorgegeben noch nach der Gesetzesbegründung4 vorgesehen. Auch Sinn und Zweck dieser Ansprüche sprechen gegen ein Rangverhältnis. Beide dienen dazu, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis, insbesondere für die Ansprüche auf Provision, Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann5. Der Handelsvertreter kann daher für Informationen, die sich nicht aus den Büchern des Unternehmers ergeben, den Auskunftsanspruch neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs geltend machen6.
Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht München dem Versicherungsvertreter indes den Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB zugesprochen, ohne die Auskunft auf von ihm vermittelte Verträge zu beschränken, bei denen die Versicherungesesellschaft Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu seinen Lasten vorgenommen hat. Im Umfang dieser Auskunftsbeschränkung ist die Revision begründet.
Die von der Versicherungsgesellschaft nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München dem Versicherungsvertreter geschuldete Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an die Versicherungesesellschaft vermittelten Verträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat, ist für den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters wesentlich im Sinne von § 87c Abs. 3 HGB nur dann, wenn die Versicherungesesellschaft bei diesen vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu seinen Lasten vorgenommen hat.
Der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB dient – ebenso wie der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB – als Kontrollrecht des Handelsvertreters dazu, ihm für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis, insbesondere für die Ansprüche auf Provision, Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann. Der Handelsvertreter kann gemäß § 87c Abs. 3 HGB Auskunft über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Welche Angaben zu den vermittelten Geschäften für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen ihm und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen, § 87a Abs. 2 bis 4 HGB, sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften, §§ 92, 87, 87a Abs. 1 HGB7.
Wie der Buchauszug soll es auch der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB dem Handelsvertreter ermöglichen, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und die ihm vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu überprüfen8. Dabei darf die Erteilung der Auskunft wie auch die Erteilung des Buchauszugs keine Vorwegnahme der Entscheidung über die Provisionspflicht enthalten, vielmehr dürfen nur diejenigen Umstände unberücksichtigt bleiben, die zweifelsfrei die Provisionspflicht nicht berühren9.
Hieran gemessen steht dem Versicherungsvertreter der Auskunftsanspruch nur mit der tenorierten Einschränkung zu.
Der Versicherungsvertreter möchte mit der erstrebten Auskunft über etwaige Ersatz- oder Ergänzungsverträge, die das gleiche Risiko abdecken oder sich auf das gleiche Produkt beziehen wie die von ihm vermittelten vorangegangenen Verträge, erkennen, ob ein Fall unzulässiger Umdeckung vorliegt mit der Folge, dass sein Provisionsanspruch gemäß § 87a Abs. 3 HGB unberührt bliebe. Das Oberlandesgericht München hat angenommen, dass ein Ersatzvertrag über das gleiche Risiko oft – und auch hier – das einzige objektive Indiz dafür sei, dass ein Fall unzulässiger Umdeckung vorliegen könnte10. Diese Annahme ist für den Bundesgerichtshof revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die erstrebte und vom Oberlandesgericht München beschränkt auf die Stornohaftungszeit zugesprochene Auskunft berührt den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters aber nur, soweit die Versicherungesesellschaft bei den vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu seinen Lasten vorgenommen hat. Nur dann besteht der angeführte Prüfbedarf des Versicherungsvertreters.
Demgegenüber ist für den Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB unerheblich, ob Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sind. Dies bestimmt sich nach der rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 87, 87a und 92 HGB unter Berücksichtigung der Provisionsvereinbarung. Besondere Bedeutung wird dabei im Regelfall der Vorschrift des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB zukommen, nach welcher der Provisionsanspruch im Falle der Nichtausführung eines vermittelten Geschäfts entfällt, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Umstände, die zweifelsfrei die Provisionspflicht nicht berühren, sind nicht Gegenstand der erstrebten Auskunft.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für den Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB auf die Frage, wer bei der Geltendmachung von Provisionsrückforderungen die Darlegungs- und Beweislast für welche Umstände trägt, nicht an. Der in § 87c Abs. 3 HGB gesetzlich geregelte Auskunftsanspruch besteht unabhängig davon, ob die Provisionsansprüche oder Provisionsrückforderungsansprüche, auf die er sich bezieht, Gegenstand eines Rechtsstreits sind. Der Handelsvertreter ist auch nicht gehalten, konkret diejenigen Verträge zu benennen, zu denen er ergänzende Auskünfte fordert. Denn er kann in der Regel nicht wissen, für welche beendeten Verträge nach seinem Ausscheiden neue oder ergänzende Verträge über das gleiche Risiko geschlossen wurden. Ebenso wenig ist dem Handelsvertreter zuzumuten, die Versicherungsnehmer stornierter Verträge, die sich aus dem ihm erteilten Buchauszug ergeben, zu kontaktieren, zu befragen und gegebenenfalls als Zeugen zu benennen.
Danach war die Verurteilung der Versicherungsgesellschaft zur Auskunft auf vom Versicherungsvertreter vermittelte Verträge zu beschränken, bei denen die Versicherungesesellschaft Provisionsbelastungen oder Provisionskürzungen zulasten des Versicherungsvertreters vorgenommen hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juli 2025 – VII ZR 176/24
- LG München I, Urteil vom 24.05.2022 – 33 O 3122/21 (2).[↩]
- OLG München, Urteil vom 24.10.2024 – 23 U 3874/22, ZVertriebsR 2025, 35[↩]
- Oetker/Busche, HGB, 8. Aufl., § 87c Rn. 24; MünchKommHGB/Ströbl, 6. Aufl., § 87c Rn. 74; Stöber in Heymann, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 32; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 77[↩]
- vgl. BT-Drs. 1/3856, S. 29[↩]
- BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10 Rn. 53, ZVertriebsR 2012, 110; Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823 21[↩]
- so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2023 – 16 U 355/20, ZVertriebsR 2024, 302 365; OLG Köln, Urteil vom 23.02.1972 – 2 U 81/71, VersR 1972, 664 a.E.; Ebenroth/Boujong/Semmler, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 11; Thume/Rohrßen in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage, § 87c Rn. 36[↩]
- vgl. zum Buchauszug BGH, Urteil vom 25.07.2024 – VII ZR 145/23 Rn. 14, ZVertriebsR 2024, 378; Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823 18[↩]
- vgl. zum Buchauszug BGH, Urteil vom 25.07.2024 – VII ZR 145/23 Rn. 15, ZVertriebsR 2024, 378; Urteil vom 03.08.2017 – VII ZR 32/17 Rn. 21, ZVertriebsR 2017, 298; Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10 Rn. 53, ZVertriebsR 2012, 110; Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2024 – VII ZR 145/23 Rn. 15, ZVertriebsR 2024, 378; Beschluss vom 11.05.2016 – VII ZR 64/15 Rn. 29, ZVertriebsR 2016, 242; Urteil vom 23.02.1989 – I ZR 203/87, NJW-RR 1989, 738 14[↩]
- so auch OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2018 – 18 U 85/17, ZVertriebsR 2018, 375 161[↩]










