Die Insolvenz des Leasingnehmers – und die Bürgschaft der Gesellschafterin

Die Verwertung des in seinem Eigentum stehenden Leasinggegenstands durch den Leasinggeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers führt nicht zur Anwendung der Grundsätze über die rechtliche Behandlung von Doppelsicherheiten.

Die Insolvenz des Leasingnehmers – und die Bürgschaft der Gesellschafterin

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH, deren Geschäftsgegenstand war der Handel mit Kraftfahrzeugen war, gegen eine Gesellschafter-Geschäftsführerin der insolventen GmbH geklagt. Diese war mit einem Anteil von 40 % Gesellschafterin der GmbH und eine von zwei alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern. Zur Absicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus einem Leasingvertrag zwischen der GmbH als Leasingnehmerin und der P. GmbH als Leasinggeberin übernahm die Beklagte mit Erklärung vom 02.02.2016 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Leasingobjekt war ein Mercedes SL 63 AMG. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglich die GmbH die anfallenden Leasingraten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergab der Insolvenzverwalter das Fahrzeug an die Leasinggeberin, die es einer Verwertung zuführte. Der Netto-Verwertungserlös betrug 53.634, 65 €. Die Leasinggeberin meldete zunächst eine Forderung aus dem Leasingvertrag in Höhe von 88.912, 61 € zur Tabelle an, welche für den Ausfall festgestellt wurde. Nach Verwertung des Fahrzeugs zog sie den Erlös von der angemeldeten Forderung ab und verringerte ihre Forderungsanmeldung entsprechend. Der Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe des Verwertungserlöses von 53.634, 65 € nebst Zinsen in Anspruch, weil die Beklagte insoweit von ihrer Bürgschaftsschuld befreit worden sei.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht hat der Klage stattgegeben1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Gesellschafter-Geschäftsführerin zurückgewiesen2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts könne der Insolvenzverwalter Zahlung in Höhe von 53.634, 65 € nebst Zinsen von der Gesellschafter-Geschäftsführerin verlangen, weil diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Höhe von der zugunsten der GmbH übernommenen Bürgschaftsschuld befreit worden sei und dies die Gläubiger der GmbH benachteiligt habe. Die gläubigerbenachteiligende Wirkung bestehe darin, dass bei einer nach der gesetzlichen Regelung vorrangigen Befriedigung der Leasinggeberin aus der Bürgschaft eine Verwertung des Fahrzeugs vermieden worden wäre. Dass die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung weder von der GmbH noch von der Gesellschafter-Geschäftsführerin vorgenommen worden sei, sei unerheblich. Wegen der Beweiskraft des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils könne die Beklagte auch nicht einwenden, dass es zu einer Befreiung von ihrer Bürgschaftsschuld nicht gekommen sei. 

Auf die Revision der Gesellschafter-Geschäftsführerin hat der Bundesgerichtshof die Klage des Insolvenzverwalters insgesamt abgewiesen; der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Erstattungsanspruch entsprechend § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO besteht nicht:

Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrags zur Insolvenzmasse verpflichtet3. Das Gesetz regelt die Frage der Verwertung derart doppelter Sicherheiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Im Interesse des gebotenen Schutzes der Masse ist die Regelungslücke dahingehend zu schließen, dass eine vorrangige Haftung der Gesellschaftersicherheit erreicht wird. Da es der freien Entscheidung des doppelt gesicherten Gläubigers unterliegt, die Gesellschafts- oder die Gesellschaftersicherheit in Anspruch zu nehmen4, kommt es im Falle der Inanspruchnahme der Gesellschaftssicherheit zu einer entsprechenden Anwendung der Anfechtungsvorschrift des § 143 Abs. 3 InsO5

Es fehlt an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, die auch für den Erstattungsanspruch entsprechend § 143 Abs. 3 InsO erforderlich ist.

Nach § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO hat im Fall einer Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten.

§ 143 Abs. 3 InsO betrifft damit den Anfechtungstatbestand des § 135 Abs. 2 InsO. Der Bundesgerichtshof hat deshalb den – hier allein infrage stehenden Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO an den Voraussetzungen des § 135 Abs. 2 InsO gemessen6. Insbesondere hat er den Erstattungsanspruch von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO abhängig gemacht7.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten8.

Für § 135 Abs. 2 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.

Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143 InsO rückgängig zu machen ist die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird. Damit können auch einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar einer einheitlichen Rechtshandlung erfasst werden. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche Folgen nicht, die im Kausalverlauf fernerliegen als nähere, unanfechtbare Folgen9.

Die Befreiung des Gesellschafters von der übernommenen Sicherung benachteiligt die Gesellschaftsgläubiger, wenn das durch den Gesellschafter besicherte Darlehen entgegen der Vorstellung des Gesetzes aus Mitteln der Gesellschaft getilgt wird10. Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen, weil der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist11. Dies gilt gleichermaßen für einen Anfechtungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO12.

Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Die Verwertung des Fahrzeugs durch die Leasinggeberin hat nicht zu einem Abfluss von Mitteln aus dem Vermögen der GmbH geführt. Die Leasinggeberin war nicht Inhaberin eines Sicherungsrechts an dem Fahrzeug, sie war dessen Eigentümerin. Der GmbH stand lediglich der entgeltliche und zudem auf die Dauer des Vertrags beschränkte Gebrauch zu. Die Rechte der Leasinggeberin am Fahrzeug stellten mithin keine Sicherung am Gesellschaftsvermögen dar. Zum Erwerb eines wie auch immer gearteten Mehrerlösanspruchs der GmbH nach (unterstellt vorgesehener) Vollamortisation13 hätte es nur im Falle der Fortführung des Leasingvertrags kommen können. Derartige hypothetische Kausalverläufe vermögen eine Gläubigerbenachteiligung nicht zu begründen. Maßgeblich ist der reale Geschehensablauf14. Der Leasingvertrag ist nicht fortgeführt worden. 

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte auch nicht in Höhe des aus der Verwertung des Fahrzeugs erzielten Erlöses von ihrer Bürgschaftsverpflichtung frei geworden. Dies ergibt sich auch nicht aus der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO. 

Der aus der Verwertung des dem Leasinggeber gehörenden Fahrzeugs erzielte Erlös führt bei einem Leasingvertrag nicht zu einer Befreiung der Gesellschafter-Geschäftsführerin von ihrer Bürgschaftsschuld. Der Restwert des Fahrzeugs ist ein Berechnungsposten bei der Ermittlung des Schadens, welcher der Leasinggeberin entstanden ist, weil der Leasingvertrag infolge der Insolvenz der GmbH nicht fortgeführt worden ist. Da der Leasingvertrag nicht fortgeführt worden ist, ist der Leasinggeberin (teilweise) der von ihr kalkulierte Ertrag entgangen. Hingegen profitierte die Leasinggeberin davon, dass sie das Fahrzeug vorzeitig und damit mit einem höheren Verkehrswert zurückerhielt als von ihr berechnet15. Daraus ergab sich eine im Grundsatz bessere Verwertungsmöglichkeit. Die Berechnung des Schadens, welcher der Leasinggeberin aus dem nicht fortgeführten Leasingvertrag entstanden ist, muss daher im Ausgangspunkt sowohl den entgangenen Ertrag als auch die bessere Verwertungsmöglichkeit berücksichtigen16. Nur für den so berechneten Schaden muss die GmbH einstehen und haftet dementsprechend die Beklagte aus der von ihr übernommenen Bürgschaft (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). 

Das Berufungsgericht durfte auch nicht aufgrund der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO von einer Befreiung der Gesellschafter-Geschäftsführerin von ihrer Bürgschaftsschuld ausgehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nehmen zwar auch Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung an der Tatbestandswirkung teil, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtstatsache auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhen kann. 

Maßgeblich ist das von der Partei vorgetragene Ergebnis17.

Daraus folgt hier allerdings keine Tatbestandswirkung. Dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist zwar zu entnehmen, dass die Beklagte in Höhe des Verwertungserlöses „aus der Bürgschaftsübernahme frei“ geworden sei. Dies wird jedoch nicht als Rechtstatsache festgestellt, sondern als – unrichtige – rechtliche Schlussfolgerung („sodass“) aus dem ebenfalls geschilderten tatsächlichen Vorgang der Verwertung des Fahrzeugs.

Bei richtiger rechtlicher Bewertung besteht daher ein Widerspruch zwischen der Schilderung des tatsächlichen Vorgangs und der rechtlichen Schlussfolgerung.

Der Widerspruch steht der Tatbestandswirkung entgegen18.

Offenbleiben kann schließlich, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen die Besicherung von Ansprüchen aus einem Leasingvertrag in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO auf Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Doppelsicherheiten fällt. 

Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung waren Doppelsicherheiten für Darlehensrückzahlungsansprüche19. Dies entspricht dem Wortlaut des § 135 Abs. 2 InsO („Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens“).

Für eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO und einen der Sache nach nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Regressanspruch eines Bürgen auch dann eine einem Darlehensrückzahlungsanspruch gleichgestellte Forderung sein kann, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft durch die Bürgschaft die Mittel zur Stellung der Sicherheit verschafft20. Ob dieser Gedanke auf die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO auf Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Doppelsicherheiten übertragen werden kann, bleibt offen. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Forderungen des Leasinggebers aus einem Leasingvertrag einem Darlehensrückzahlungsanspruch entsprechen21.

Die Klage auf Erstattung des aus der Verwertung des Fahrzeugs erzielten Erlöses war daher abzuweisen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. April 2025 – IX ZR 203/23

  1. LG Kassel, Urteil vom 13.11.2020 – 2 O 132/20[]
  2. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.09.2023 – 14 U 421/20[]
  3. BGH, Urteil vom 01.12.2011 – IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 12, 18 ff; vom 13.07.2017 – IX ZR 173/16, BGHZ 215, 262 Rn. 15; vom 09.12.2021 – IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 9; vom 19.09.2024 – IX 173/23, BGHZ 241, 321 Rn. 14[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2011, aaO Rn. 13 ff[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2011, aaO Rn. 18 ff[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2021 – IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 10 ff[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2021, aaO Rn. 11 ff[]
  8. BGH, Urteil vom 09.12.2021 – IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 12 mwN; st. Rspr.[]
  9. BGH, Urteil vom 09.12.2021 – IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 13 mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2017 – IX ZR 173/16, BGHZ 215, 262 Rn. 14[]
  11. BGH, Urteil vom 13.07.2017, aaO Rn. 16 ff; vom 09.12.2021 – IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 14[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2011 – IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn.20; vom 09.12.2021, aaO[]
  13. vgl. Ellenberger/Bunte/Omlor, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 80 Rn. 114[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2020 – IX ZR 162/16, ZIP 2020, 1253 Rn. 30 mwN[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1995 – VIII ZR 57/95, ZIP 1996, 235, 238; vom 14.07.2004 – VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823, 2824; jeweils mwN[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1995 – VIII ZR 313/93, ZIP 1995, 845, 848; vom 14.07.2004 – VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823, 2824[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 02.06.1995 – V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633; vom 19.03.2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 299 f; vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 22[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 Rn. 12 mwN[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2011 – IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9; vom 09.12.2021 – IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424; vom 19.09.2024 – IX 173/23, BGHZ 241, 321[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2023 – IX ZR 85/21, ZIP 2023, 705 Rn. 39[]
  21. vgl. Scholz/Bitter, GmbHG, 13. Aufl., § 135 InsO Rn. 224[]

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