Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen „//“ sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet.

Eine Firma muss nach § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein, damit sie ihre Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) erfüllen kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus1. Damit sind reine Bildzeichen, deren Artikulation in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert ist, als Bestandteil der Firma nicht zulässig.
Nach dem Kriterium der Aussprechbarkeit beurteilt sich auch die Zulässigkeit von Sonderzeichen als Firmenbestandteil. Sie ist zu bejahen, soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird. Danach begegnet etwa die Verwendung der Sonderzeichen „&“ und „+“ in einer Firma keinen rechtlichen Bedenken, weil sie im kaufmännischen Verkehr als „und“ bzw. „plus“ gesprochen werden2. Auch die firmenrechtliche Zulässigkeit des als „at“ ausgesprochenen Sonderzeichens „@“ wird aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs mittlerweile weithin bejaht, sofern es nach seiner Stellung im Schriftbild der Firma nicht als bloßer Ersatz und besondere Schreiweise des Buchstabens „a“ verwendet wird3.
Nach diesen Maßgaben ist die Firma der von den Antragstellerinnen zur Eintragung angemeldeten Gesellschaft nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet (§ 18 Abs. 1 HGB).
Die der Firma vorangestellten Sonderzeichen „//“ sind zunächst nicht als Satzzeichen bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge (wie z.B. „, „, „.“, „!“, „?“)4. Denn anders als Satzzeichen, die nicht mit ausgesprochen werden, also in dieser Hinsicht stumm sind, sind die vor dem Wort „crash“ stehenden Sonderzeichen, wie die Rechtsbeschwerde hervorhebt, gerade auf Artikulation angelegt („slash slash crash …“). In dieser Verbindung liegt der Sprachwitz und damit das Charakteristische der Firma. Die Lautfolge weist infolge ihrer Rhythmisierung Merkmale eines Verses auf. Zudem reimt sich „crash“ auf die Sonderzeichen, wenn sie in englischer Sprache ausgesprochen werden. Eine über ihre Artikulierbarkeit hinausgehende Satzfunktion der Sonderzeichen macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend.
Soweit die Sonderzeichen „//“ in der angemeldeten Firma aber auf Artikulation angelegt sind, lässt sich nicht feststellen, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden. Der kaufmännische Verkehr billigt ihnen bislang keine den &- oder auch +-Zeichen vergleichbare Wortersatzfunktion zu. Die Sonderzeichen dürften dem Rechts- und Wirtschaftsleben in erster Linie aus der digitalen Datenträger- und Internet-Navigation geläufig sein, ohne dass sie freilich eine dem @-Zeichen vergleichbare Sprachbedeutung erlangt haben. Ihre Aussprache ist zumindest außerhalb dieser Verkehrskreise objektiv mehrdeutig und kontextgeprägt. So ergibt sich die englische Aussprache, der in der digitalen Welt durchaus die Rolle einer Verkehrssprache zukommen mag, hier erst aus dem englischen Wort „crash“, das den Sonderzeichen unmittelbar nachgesetzt ist. Auch die Rechtsbeschwerde räumt ein, dass die Sonderzeichen darüber hinaus als „double slash“, „Schrägstrich, Schrägstrich“ oder auch „Doppelschrägstrich“ ausgesprochen werden können. Daneben hat der Schrägstrich in der //-Zeichenfolge zahlreiche weitere Bedeutungen, die einem eindeutigen Verständnis der Sonderzeichen als Wortersatz entgegenstehen. Nach § 106 der Rechtschreibregeln von 20185 kennzeichnet der Schrägstrich, dass Wörter (Namen, Abkürzungen), Zahlen oder dergleichen zusammengehören. Die Zusammengehörigkeit kann sich wiederum ganz unterschiedlich ausdrücken, als Verbindung (z.B. „Wamser in Henssler/Strohn“), als Gliederung (z.B. „II ZB 15/21“) oder auch Verhältnis (z.B. „trägt die Kosten zu 7/10“).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2022 – II ZB 15/21
- BGH, Beschluss vom 08.12.2008 – II ZB 46/07, ZIP 2009, 168 Rn. 5, 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1997 – II ZB 14/96, BGHZ 135, 257, 260; ferner BayObLGZ 2001, 83, 84 f.; BeckOK HGB/Bömeke, Stand: 15.07.2021, § 18 Rn. 7; Staub/Burgard, HGB, 5. Aufl., § 18 Rn. 9; MünchKomm-HGB/Heidinger, 5. Aufl., § 18 Rn. 12; Lamsa in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 18 Rn. 11; BeckOGK HGB/Lüken/Natzel, Stand: 15.07.2021, § 18 Rn. 37; Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 18 Rn. 16; Roth in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9. Aufl., § 18 Rn. 3; Oetker/Schlingloff, HGB, 7. Aufl., § 18 Rn. 8; Wamser in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 18 HGB Rn. 2[↩]
- LG Berlin, NJW-RR 2004, 835; LG Cottbus, CR 2002, 134; LG München I, MittBayNot 2009, 315; BeckOK HGB/Bömeke, Stand: 15 Juli 2021, § 18 Rn. 8; Staub/Burgard, HGB, 5. Aufl., § 18 Rn. 10; MünchKomm-HGB/Heidinger, 5. Aufl., § 18 Rn. 14; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 215; Lamsa in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 18 Rn. 11; BeckOGK HGB/Lüken/Natzel, Stand: 15.07.2021, § 18 Rn. 38 f.; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 18 Rn. 4; Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 18 Rn. 16; Roth in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9. Aufl., § 18 Rn. 3; Oetker/Schlingloff, HGB, 7. Aufl., § 18 Rn. 8; Wamser in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 18 HGB Rn. 2; anders noch BayObLGZ 2001, 83, 84 f.; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 31[↩]
- vgl. dazu BayObLGZ 2001, 83, 84 f.; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 215[↩]
- Aktualisierte Fassung des amtlichen Regelwerks entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung 2016[↩]
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