Bestehen Zweifel über die Eignung eines Inhabers eines großen Rheinpatentes in Bezug auf die körperliche und geistige Tauglichkeit, so ist die Anordnung des Ruhens des Patentes gerechtfertigt.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Mainz entschiedenen Fall ging der Inhaber eines Rheinpatentes gegen den Sofortvollzug der Verfügung vor, durch die sein Patent für drei Monate ruhen sollte. Der Antragsteller, ein Mann im fortgeschrittenen Alter, verursachte als Lotse und verantwortlicher Schiffsführer eines mit mehr als 150 Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern besetzten Kabinenschiffs in der Nähe von Karlsruhe eine Kollision des Schiffs mit den dort befindlichen Buhnen, was mehrere Leckagen und starken Wassereinbruch zur Folge hatte. Die beiden regulären Schiffsführer, die nicht im Besitz des Streckenpatents für die betreffende Strecke waren, leiteten Notmaßnahmen ein und konnten das Schiff trotz seiner erheblichen Beschädigung in den Hafen Karlsruhe verbringen, wo die Fahrgäste sofort evakuiert wurden.
Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die Wasser- und Schifffahrtsdirektion gegenüber dem Antragsteller an, dass sein Patent für drei Monate ruht und er innerhalb der drei Monate ein ärztliches Zeugnis eines Arztes des Arbeitsmedizinischen Dienstes vorzulegen hat. Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz ist die Anordnung des Ruhens des Patentes gerechtfertigt, weil mit Blick auf seine körperliche und geistige Tauglichkeit die Eignung des Antragstellers in Zweifel steht. Zum einen hat es bei seiner Vernehmung durch die Wasserschutzpolizei (ungeklärte) Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Zum anderen weckt auch das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Havarie Zweifel an seiner Eignung. Einer der regulären Schiffsführer hat in die fehlerhaft gewählte Routenführung des Antragstellers eingreifen müssen. Der Schiffsführer hat zudem geschildert, dass sich nach seinem Eindruck der Antragsteller der Havarie nicht bewusst gewesen ist; zudem hat er nach der Havarie keinerlei Reaktion gezeigt und sich nicht mehr an der Steuerung des Schiffs beteiligt. Zur Klärung der Eignung des Antragstellers ist auch die Beibringung des angeforderten ärztlichen Zeugnisses erforderlich.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 3 L 827/12.MZ











