Risikoentgelt als Entgelt für Schulden in der Gewerbesteuer

Ein Risikoentgelt, das zur Abgeltung eines erhöhten Finanzierungsrisikos gezahlt wird, unterfällt der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Buchst. a) GewStG.

Risikoentgelt als Entgelt für Schulden in der Gewerbesteuer

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG 2010 wird ein Viertel der Entgelte für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt.

Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG sind Gegenleistungen für die Nutzung von Fremdkapital. Dazu gehören alle Leistungen, bei denen es sich im weitesten Sinne um Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln handelt1. Umsatzprovisionen sind dann keine Entgelte für Schulden, soweit sie das Entgelt für Leistungen des Kreditinstituts bilden, die nicht in der Überlassung des Kapitals bestehen, sondern darüber hinausgehende weitere Leistungen darstellen; entsprechend gilt, dass Risikoprämien keine Entgelte für Schulden darstellen, wenn sie z. B. Verwaltungsgebühren vergleichbar sind2.

Das von der GmbH in 2009 gezahlte und gewinnmindernd verbuchte „Risikoentgelt“ stellt ein Entgelt für Schulden im Sinne des § 8 Abs. 1 Buchst. a) GewStG dar. Aus der getroffenen Vereinbarung ergibt sich, dass die Bank das Risikoentgelt zur Abgeltung des erhöhten Finanzierungsrisikos verlangte. Sie ermittelte das Risikoentgelt zwar auf der Grundlage der Projektkalkulation und damit umsatzabhängig, stellte jedoch gleichzeitig klar, dass sich der Betrag nicht verringert, auch wenn das Objekt nicht rechtzeitig fertiggestellt/verkauft werden würde. Hieraus wird deutlich, dass mit dem Risikoentgelt die Inanspruchnahme von Fremdkapital durch die GmbH und keine darüberhinausgehende Leistungen bzw. ein erhöhter Verwaltungsaufwand abgegolten wurden.

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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2014 – 3 K 74/13

  1. vgl. BFH, Urteil vom 25.02.1999 – IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473[]
  2. Köster in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. a) Rn. 130, 138[]