Für die Vollstreckung von Gewerbesteuer besteht kein Vollstreckungsschutz aufgrund des Schreibens des Bundesfinanzministeriums zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus. Der Vollstreckungsschutz umfasst allerdings auch die rückständigen Steuern, die bereits aus der Zeit vor der Corona-Pandemie stammen. So hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Unternehmers entschieden, der
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