Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von § 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln.
Dies führte hier zu der Beschränkung, dass sich die Revision der Staatsanwaltschaft ungeachtet ihres die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
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