Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung im Sinne des § 54 Abs. 5 Satz 2 ArbGG kann erst wirksam gestellt werden, nachdem das Gericht das Ruhen des Verfahrens wegen des Nichterscheinens beider Parteien in der Güteverhandlung angeordnet
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