Ein Schuldner muss in seinem Insolvenantrag bestimmte, in § 305 Abs. 1 InsO näher bezeichnete Angaben machen, Erklärungen Abgaben und Unterlagen einreichen. Fehlen dem Antrag erforderliche Erklärungen und Unterlagen, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen.
Diese Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das Insolvenzgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, dem Schuldner erfüllbare Auflagen unterbreitet, die dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht rechtmäßig müssen diese Auflagen nicht sein.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – IX ZB 195/08
Bildnachweis:
- Notar: Peter H | CC0 1.0 Universal











