Das einer Person gegenüber behördlich ergangene Verbot, eine Gaststätte betreten zu dürfen, ist rechtmäßig, wenn davon auszugehen ist, dass diese Person trotz ihrer Unzuverlässigkeit im gaststättenrechtlichen Sinn sich weiterhin vor Ort in die Betriebsführung einmischt bzw. diese maßgebend bestimmt. Nach
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