Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft ist nicht deshalb unzulässig, weil es an Angaben fehlte, die eine Individualisierung des Betroffenen erlauben, und weil der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht angegeben worden ist. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller in einem das Verfahren einleitenden Antrag individualisiert werden muss und dass dies durch
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