Ein Vergleichsabschluss zwischen Täter und Opfer muss nicht bedeuten, dass das Opfer mit seiner Zustimmung diesen als friedensstiftenden Ausgleich ansieht . Allerdings dokumentiert die Wiedergabe der gesetzlichen Bezeichnung des § 46a Nr. 1 StGB im Vergleichstext bereits eine "Befriedung" zwischen Täter und Opfer und steht damit im Widerspruch zu einer vom
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