Die Schulschließung in Niedersachsen

Die vorläufige Außervollzugsetzung der in § 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung vom 8. Januar 2021 angeordneten Schulschließung ist abgelehnt worden. Der Antrag, ein alternatives Modell der Schulöffnungen gerichtlich durchzusetzen, ist unzulässig.

So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht

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Die Schließung einer Grundschule

Eine Grundschule ist vorläuig zu schließen, wenn im Hinblick auf die seit einigen Monaten auf der Annahme der Schließung der Grundschule basierende Planung der Gemeinde zu Lehrereinsatz, Schülertransport und räumlichen Kapazitäten das öffentliche Interesse an der Schließung der Schule überwiegt

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