Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, die vorsieht, dass der Unternehmer einen Gewährleistungssicherheitseinbehalt von 5% der Auftragssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen kann, den Unternehmer unangemessen benachteiligt.
Eine solche Sicherungsabrede kann auch nicht im Wege
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