Vodafone Store

Android – und Googles Wettbewerbsbeschränkung

Das Gericht der Europäischen Union hat weitgehend einen Beschluss der EU-Kommission bestätigt, wonach Google den Herstellern von Android-Mobilgeräten und den Betreibern von Mobilfunknetzen rechtswidrige Beschränkungen auferlegt hat, um die beherrschende Stellung seiner Suchmaschine zu stärken. Um Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung besser Rechnung zu tragen, hält das Unionsgericht es jedoch

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iPhone

Zur Rechtslage bei Handyortung

Alle modernen Smartphones und mobilen Endgeräte sind heutzutage mit GPS ausgestattet. Damit kann eine kostenlose Handyortung ohne großen Aufwand vorgenommen werden. Und auch vorher schon konnten Standorte problemlos über den Abgleich von Funkzellendaten ausfindig gemacht werden. Technisch sind damit die Voraussetzungen geschaffen, um bis auf wenige Meter die genaue Lokalisation

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Tachometer

Die beim Autofahren benutzte Powerbank

Eine “Powerbank“ und ein Ladekabel können nicht als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO betrachtet werden. Zu dieser Entscheidung ist das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines Autofahrers gelangt, der während der Fahrt wegen seines leeren Akkus sein Smartphone an eine „Powerbank“ angeschlossen

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Smartphone-Apps – und der Werktitelschutz

Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones können grundsätzlich Werktitelschutz genießen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betreibt die Klägerin, ein in Köln ansässiger Fernseh- und Onlinekonzern, unter dem Domainnamen „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit

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Werktitelschutz für „wetter.de“

Die Bezeichnung einer App ist zwar grundsätzlich dem Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich, die konkret gewählte Bezeichnung „wetter.de“ ist aber nicht kennzeichnungskräftig. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit als Werktitel begründet sich aus Parallelen zu einer Software und einer Homepage, Werken also, denen in der Rechtsprechung bereits Titelschutz

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