Die Tätigkeit als Amtsvormund entspricht dem Berufsbild einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und unterfällt damit der Entgeltgruppe S 11b TVöD/VKA.
Nach § 29 TVÜ-VKA gelten zwar im Grundsatz für die in den TVöD/VKA übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016
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