Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei Spionage und geheimdienstlichen Gewaltakten nicht; § 20 Abs. 2 Satz 2 GVG steht dem nicht entgegen.
So hat aktuell der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen einen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof verworfen, da gegenwärtig die Annahme
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