Eine geheimdienstliche Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB übt aus, wer eine aktive Mitarbeit für einen fremden Nachrichtendienst entfaltet und dadurch seine Bereitschaft verwirklicht, sich funktionell in dessen Ausforschungsbestrebungen einzugliedern, ohne dass damit notwendigerweise eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des Geheimdienstes verbunden sein muss1. Diese Voraussetzungen sind hier angesichts des hochwahrscheinlichen Agierens des Beschuldigten erfüllt; es handelte sich bei den verdeckten Observationsmaßnahmen auch um „geheimdienstliches“ Verhalten, also um ein Handeln, das dem Bild entspricht, welches für die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen, die für nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden, typisch ist2.
Die Agententätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet sein. Denn der Tatbestand erfasst nicht nur die Informationsübermittlung im engen Sinne, sondern schließt alle Vorbereitungshandlungen ein, darunter die Beschaffung von Informationen und hierfür erbrachte Hilfsdienste. Zudem kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck die erstrebten Erkenntnisse von dem fremden Nachrichtendienst verwendet werden sollen. Der Endzweck der Tathandlungen muss nicht die Informationsvermittlung – etwa durch Lagebeurteilungen sein; er kann vielmehr auch – wie mutmaßlich hier – in der Vorbereitung nachrichtendienstlicher Operationen – etwa staatsterroristischer Anschläge, von Sabotageakten oder anderen verbrecherischen Vorhaben – liegen3.
Das Tatbestandsmerkmal „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ ist nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen; vielmehr genügt eine Tätigkeit gegen die Interessen Deutschlands. Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist4. Das ist bei einer geheimdienstlichen Tätigkeit eines ausländischen Geheimdienstes auf deutschem Staatsgebiet regelmäßig der Fall5.
Werden ausländische Staatsangehörige auf deutschem Boden Opfer von Maßnahmen eines fremden Nachrichtendienstes, ist jedoch zu beachten, dass das Tatbestandsmerkmal „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ nicht schon dadurch erfüllt wird, dass die geheimdienstliche Aktivität auf deutschem Staatsgebiet vorgenommen wird, sondern grundsätzlich eine Spionagetätigkeit erfordert, die einen inhaltlichen Antagonismus zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufweist6. Ein solcher ist regelmäßig allerdings auch bei Spionagetätigkeiten gegen rechtmäßig in der Bundesrepublik lebende sowie unter ihrem rechtlichen Schutz stehende Ausländer gegeben7 und liegt auch hier vor. Denn die Zielperson wohnt in Deutschland aufenthaltsberechtigt mit ihrer Familie und befindet sich hier wegen erlittener Kriegsverletzungen in medizinischer Behandlung. Die nachrichtendienstliche Operation, die letztlich darauf abzielte, ihr von fremdstaatlichen Interventionen unbeeinträchtigtes Leben im Schutz der Rechtsordnung Deutschlands zu gefährden, war gegen die Interessen der Bundesrepublik gerichtet, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, ukrainischen Kriegsflüchtlingen Schutz zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass der Zielperson von russischen Medien vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen gegen russische Soldaten in der Ukraine begangen zu haben, und die Ausforschungsbemühungen möglicherweise darauf gerichtet waren, sie hierfür zur Verantwortung zu ziehen. Denn selbst wenn ein Tatverdacht einer Völkerstraftat bestehen sollte, widerstritte ein hiermit in Zusammenhang stehendes geheimdienstliches Vorgehen einer fremden Macht gegen die Zielperson dem Interesse der Bundesrepublik, dass Maßnahmen zur Aufklärung und gegebenenfalls Ahndung völkerrechtlicher Verbrechen auf deutschem Boden allein im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens ergriffen werden.
Täter einer Straftat nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jedermann, der sich in die Ausforschungsbestrebungen des fremden Nachrichtendienstes integriert, sich mit seiner aktiven Tätigkeit also bewusst in dessen Dienst stellt, ohne dass damit eine Eingliederung in dessen Organisationsstruktur verbunden sein muss.
Auch die Tätigkeit, mit der eine Informationsbeschaffung durch andere nur unterstützt wird, begründet Täterschaft und nicht lediglich Beihilfe8.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. August 2024 – StB 54/24
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 31.03.2022 – AK 9/22, NStZ 2022, 737 Rn. 22; vom 07.08.2019 – 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 16; Urteil vom 05.07.1972 – 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; MünchKomm-StGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 31.03.2022 – AK 9/22, NStZ 2022, 737 Rn. 22; vom 07.08.2019 – 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 16; Urteil vom 05.07.1972 – 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; LK/Barthe/Schmidt, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2019 – 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 17; MünchKomm-StGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 17 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 31.03.2022 – AK 9/22, NStZ 2022, 737 Rn. 24; vom 07.08.2019 – 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn.19; vom 20.01.2015 – 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5; vom 22.09.1980 – StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 31.03.2022 – AK 9/22, NStZ 2022, 737 Rn. 24; vom 07.08.2019 – 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn.19; vom 04.04.2019 – StB 54-55/18, NStZ-RR 2019, 177, 179[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.08.2019 – 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 21; vom 20.01.2015 – 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2015 – 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5; LK/Barthe/Schmidt, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.08.2019 – 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 22; vom 02.12.1985 – 3 StR 424/85, NStZ 1986, 165, 166; Urteil vom 05.07.1972 – 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 377 f.; MünchKomm-StGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 30 mwN[↩]
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