Es ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, dass die von der Münchner Berufsfeuerwehr selbst angefertigten Fotos von ihren Einsätzen über die sozialen Medien verbreitet werden und gegen eine Aufwandsentschädigung zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Mit dieser Begründung hat das Landgericht
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