Tatsachen, die sich auf die gewerbsmäßige Begehung als Regelbeispiel i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB beziehen, betreffen allein den Strafausspruch; ist der Schuldspruch infolge einer wirksamen Beschränkung in Rechtskraft erwachsen, muss das Berufungsgericht zur Gewerbsmäßigkeit dennoch Feststellungen treffen. Der Strafausspruch des Berufungsgerichts
LesenSchlagwort: Strafmaßberufung
Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch – und die Tatzeit
Feststellungen zur Tatzeit beziehen sich auf den Schuldspruch; dem Berufungsgericht ist die Änderung der Tatzeit daher nicht gestattet, wenn das Rechtsmittel wirksam auf den Strafausspruch beschränkt wurde. Dem Berufungsgericht ist ansonsten ein Rechtsfehler unterlaufen, der zur Aufhebung der entsprechenden Feststellung zwingt, weil sie in Bezug auf die Tat eine Feststellung
LesenBeschränkung des Rechtsmittels auf die Strafzumessung
Ob der Rechtsmittelführer nur die Strafzumessung angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfall im Wege der Auslegung seiner Rechtsmittelerklärungen zu beantworten ist. Dabei kann die Auslegung der Revisionsbegründung auch bei einem unbeschränkten Revisionsantrag eindeutig zu dem Ergebnis führen, dass sich der Beschwerdeführer – im Widerspruch zu seinem Antrag –
LesenDer Erfolg des nachträglich beschränkten Rechtsmittels – und die Kostenerstattung
Bei vollem Erfolg des nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist ebenfalls § 473 Abs.3 StPO anzuwenden, jedoch mit der Einschränkung, dass die unmittelbar nur für die vollständige Rücknahme geltende Vorschrift des § 473 Abs.1 Satz 1 StPO sinngemäß für die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme heranzuziehen ist. Nach § 473 Abs.
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