Tatsachen, die sich auf die gewerbsmäßige Begehung als Regelbeispiel i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB beziehen, betreffen allein den Strafausspruch; ist der Schuldspruch infolge einer wirksamen Beschränkung in Rechtskraft erwachsen, muss das
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