Der Erfolg des nachträglich beschränkten Rechtsmittels – und die Kostenerstattung

Bei vollem Erfolg des nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist ebenfalls § 473 Abs.3 StPO anzuwenden, jedoch mit der Einschränkung, dass die unmittelbar nur für die vollständige Rücknahme geltende Vorschrift des § 473 Abs.1 Satz 1 StPO sinngemäß für die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme heranzuziehen ist1.

Der Erfolg des nachträglich beschränkten Rechtsmittels – und die Kostenerstattung

Nach § 473 Abs. 3 StPO sind die notwendigen Auslagen und die in der Vorschrift nicht genannten Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein Rechtsmittel eines Angeklagten auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt wird und dann – vollen – Erfolg hat. Die Vorschrift gilt unmittelbar allerdings nur für den Fall, dass das Rechtsmittel schon bei der Einlegung oder spätestens innerhalb der Begründungsfrist beschränkt wird2. Für die kostenrechtliche Behandlung des nachträglich beschränkten erfolgreichen Rechtsmittels ist allerdings mittlerweile ganz herrschende Auffassung, der sich auch das Oberlandesgericht anschließt, dass bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels ebenfalls § 473 Abs. 3 StPO anzuwenden ist, jedoch mit der Einschränkung, dass die unmittelbar nur für die vollständige Rücknahme geltende Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sinngemäß für die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme heranzuziehen ist3. Die Beachtung beider Vorschriften nebeneinander führt dazu, dass die Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels und die dem Rechtsmittelführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, ausgenommen sind jedoch die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, die bei einem von vorneherein beschränkten Rechtsmittel vermieden worden wären. Sie trägt der Rechtsmittelführer. Die Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO führt zu angemessenen, weil den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts entsprechenden Ergebnissen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, denjenigen, der sein Rechtsmittel nur teilweise zurücknimmt, anders zu behandeln als den, der es ganz zurücknimmt. Jeder trägt danach die durch das zurückgenommene Rechtsmittel verursachten Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen. Wer mit dem nachträglich beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg erzielt, wird insoweit ebenso behandelt wie der, dessen unbeschränktes Rechtsmittel erfolgreich ist. Im Wesentlichen gleiche Sachverhalte können so nach denselben kostenrechtlichen Regeln gelöst werden. Darüber hinaus können die vom Rechtsmittelführer und von der Staatskasse zu tragenden Kosten und Auslagen im dafür vorgesehenen Kostenansatzverfahren nach § 19 GKG und im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO berechnet werden4. Dies entlastet letztlich das Gericht von der Prüfung von Auslagenfragen, die auf einer anderen Ebene sachgerechter und weniger belastend erfolgen kann5. All dies verdient den Vorzug vor einer bloßen Ermessens-/Billigkeitsentscheidung, wie sie bei § 473 Abs. 4 StPO zu treffen wäre6.

Die Beschwerdeführerin hatte im hier entschiedenen Fall mit ihrem nachträglich, nämlich erst kurz vor der Berufungshauptverhandlung beschränkten Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung dann vollen Erfolg. Erfolg ist die erstrebte und erreichte günstige Änderung der mit einem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung. Ermittelt wird dieser durch einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung, des Anfechtungsziels und des schließlich erreichten Ergebnisses. Ein beschränktes Rechtsmittel hat vollen Erfolg, wenn der Rechtsmittelführer sein erklärtes Ziel im Wesentlichen erreicht. Den Schlussanträgen in der Rechtsmittelinstanz kommt dabei allein keine entscheidende Bedeutung zu, sondern es ist bei einer Strafmaßberufung auf einen Vergleich zwischen der in der Vorinstanz und der in der Rechtmittelinstanz erreichten Minderung abzustellen7. Bei einer Reduzierung von sechs Monaten auf 90 Tagessätze wurde hier das nach der Berufungsbeschränkung erstrebte Ziel einer erheblich unter dem amtsgerichtlichen Urteil liegenden Sanktion voll erreicht. Die Wendung im Schlussantrag des Verteidigers „im Höchstmaß 90 Tagessätze“ ändert daran nichts entscheidend, zumal wie dargelegt, der Vergleich zwischen der angefochtenen und erreichten Entscheidung maßgebend ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 4 Ws 96/14

  1. OLG Stuttgart, MDR 1976, 73[]
  2. OLG Koblenz, NStZ-RR 2011, 64; Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Auflage, § 473 Rn.20 mwN[]
  3. so schon OLG Stuttgart, MDR 1976, 73; OLG Koblenz, aaO; OLG München, NStZ-RR 1997, 192; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 41 – 44; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn.20 mwN[]
  4. s. Meyer-Goßner, aaO, Rn.20[]
  5. s. hierzu Hilger aaO, Rn. 44 a. E.[]
  6. s. zum Ganzen auch: OLG München, aaO[]
  7. OLG München, aaO; Meyer-Goßner, aaO, Rn. 21[]