Bundesgerichtshof

Die unwirksame Rechtsmittelbeschränkung

Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung ist, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dessen nicht angefochtenem Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Nachprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen.

Eine

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Beschränkung eines Rechtsmittels

Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist zulässig, wenn sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft.

Danach wird eine Beschränkung des Rechtsmittels auf ein Zurückbehaltungsrecht für möglich gehalten. Entscheidend ist aber auch bei einem Zurückbehaltungsrecht, ob dieses

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