Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung ist, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dessen nicht angefochtenem Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Nachprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen.
Eine
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