Timesharing-Urlaub

Der Deutsche Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung ein Gesetz zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über Teilzeitnutzungsverträge und andere Urlaubsprodukte beschlossen. Die Umsetzung der EU-Richtlinie soll europaweit ein vergleichbares Verbraucherschutzniveau für diese Urlaubsangebote gewährleisten. Das Gesetz bedarf nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Timesharing-Urlaub

Teilzeit-Wohnrechte sind bei deutschen Urlaubern weit verbreitet. Dabei zahlt der Kunde für das Recht, eine Ferienwohnung oder ein Hotel jedes Jahr für eine gewisse Zeit zu nutzen. Dabei ziehen diese Teilzeitwohnrechte seit ihrer „Erfindung“ immer wieder auch zweifelhafte Anbieter auf den Plan, die insbesondere in den Urlaubsgebieten auf Kundenfang gehen. Viele Urlauber werden im Urlaub überredet, sich auf unseriöse Verträge einzulassen. Die neue europäische Timesharing-Richtlinie soll hier für ganz Europa ein höheres Verbraucherschutzniveau bringen, so dass es zukünftig nicht mehr entscheidend ist, ob die Verträge in Deutschland, Spanien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat geschlossen werden.

Das nun vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz soll – wie die zugrunde liegende EU-Richtlinie – den Verbraucherschutz beim Timesharing-Urlaub verbessern:

  • Teilzeit-Wohnrechteverträge werden von den neuen gesetzlichen Regelungen ab einer Laufzeit von einem Jahr erfasst, bisher sahen die gesetzlichen Regelungen eine Laufzeit von mindestens drei Jahren vor.
  • Der Schutz wird desweiteren auf weitere neue Vertragsformen ausgedehnt, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern und neue Urlaubsmodelle, wie etwa Reise-Rabatt-Clubs, zu erfassen. Neu erfasst werden Teilzeit-Nutzungsrechte an beweglichen Unterkünften, zum Beispiel Hausbooten oder Wohnmobilen. Erstmals werden auch so genannte langfristige Urlaubsprodukte geregelt, bei denen es um Preisnachlässe oder andere Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft für die Dauer von mehr als einem Jahr geht, zum Beispiel die Mitgliedschaft in so genannten Reise-Rabatt-Clubs. Schließlich werden Vermittlungsverträge sowie Mitgliedschaften in Tauschsystemen über Teilzeit-Wohnrechteverträge erfasst.
  • Bei den von den neuen gesetzlichen Regelungen erfassten Verträgen steht dem Verbraucher in Zukunft ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Während der Widerrufsfrist gilt ein Anzahlungsverbot, die Anbieter dürfen daher innerhalb der Widerrufsfrist keine Anzahlungen verlangt. Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, entstehen ihm dadurch keine Kosten. Er muss für eine zwischenzeitliche Nutzung des Teilzeitwohnrechts auch keinen Nutzungsersatz leisten.
  • Vor Vertragsschluss muss der Unternehmer ausführlich über die wesentlichen Aspekte informieren, etwa über den Leistungsumfang und den Preis samt Nebenkosten. Dabei müssen europaweit einheitlich vorgegebene Informationsformulare benutzt werden, so dass der Verbraucher unterschiedliche Angebote auf einen Blick miteinander vergleichen kann.
    Die Informationen und der Vertrag müssen grundsätzlich in der Amtssprache des Staates verfasst sein, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wird beispielsweise einem Verbraucher aus Deutschland während des Spanienurlaubs ein Teilzeit-Wohnrecht angeboten, muss er die vorvertraglichen Informationen und den Vertrag in deutscher Sprache bekommen.

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