Terrorismusfinanzierung – und das Sammeln

Die Tathandlung des Sammelns umfasst neben dem Einsammeln bei anderen Personen das Zusammentragen im Sinne eines Ansammelns. Die bloße Umwidmung vorhandenen, gegebenenfalls zu anderen Zwecken gesammelten Vermögens begründet keine Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung. Ein Entgegennehmen im Sinne des § 89c Abs.

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Untreue

Terrorismusfinanzierung

Die Vorschrift des § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verfassungsgemäß. Sie genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot der Art.20 Abs. 3, 103 Abs. 2 GG.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt insoweit die Verpflichtung des Gesetzgebers,

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