Der unvollendete Bombenbau

Wesentlich im Sinne des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB sind nur solche Gegenstände oder Stoffe, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben. Ob die Grenze der Wesentlichkeit überschritten ist, ist stets im Wege einer wertenden Gesamtschau des Einzelfalls zu beurteilen.

Der unvollendete Bombenbau

Dabei ist einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung die Verwirklichung des Tatbestands nicht.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schaute sich der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen November 2016 und dem 15.09.2017 im Internet ein Video an, das eine Anleitung zum Bombenbau enthielt, und setzte sich vertieft mit dem Video auseinander; dass er es auf seinem Rechner speicherte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Unter Zugrundelegung dieses Videos fertigte er eine detaillierte Skizze zur Herstellung des Sprengstoffs Triacetontriperoxid (TATP) an. Der skizzierte Versuchsaufbau stimmte bis in die Details mit der Beschreibung aus dem Bombenbauvideo überein. Einige der zum Bau der Sprengvorrichtung erforderlichen Teile verwahrte der Angeklagte zum Zeitpunkt der am 15.09.2017 bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung in seinem Kellerabteil, jedoch war er nicht im Besitz der für die Synthese des Sprengstoffs erforderlichen Grundsubstanzen Aceton und Wasserstoffperoxid. Die mit der Überschrift „Creme Herstellen“ versehene Skizze wurde auf einem Schreibtisch in der Wohnung aufgefunden. Zu dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte das Video anschaute und vertieft mit ihm auseinandersetzte, handelte er in der Absicht, einen Sprengsatz herzustellen, um damit unter anderem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes zu töten. So drohte er am 12.07.2017 in einer Telegram-Chatgruppe damit, dass er Spione und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes umbringen wolle. Am 15.07.2017 bat der Angeklagte in derselben Gruppe in englischer Sprache um technische Unterstützung beim Bau einer Bombe. [Auf Englisch postete er folgende Frage: „Salam alaikum. When – I make this bomb, i must wahter Take im this buddle? Sry, my english is not the best.„]

Das Landgericht München – I hat das Verhalten des Angeklagten als Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt1; sie ist insoweit gesamtschauend zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte sei fest entschlossen gewesen, unter Nutzung des Inhalts des Videos eine solche schwere staatsgefährdende Gewalttat tatsächlich zu begehen. Von dem Vorwurf einer tatmehrheitlichen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB hat sie ihn dagegen mit der Begründung freigesprochen, die zur Herstellung des Sprengstoffs wesentlichen Grundsubstanzen Aceton und Wasserstoffperoxid hätten dem Angeklagten noch nicht zur Verfügung gestanden. Der Bundesgerichthof hob dieses Urteil auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft auf und verwies die Sache zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts:

Die Verurteilung des Angeklagten allein wegen (Sichverschaffens einer) Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unter Freispruch im Übrigen unterliegt auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft der Aufhebung, weil das Landgericht die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn nicht erschöpfend abgeurteilt hat und insoweit seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht in vollem Umfang nachgekommen ist2. Zwar hält das Absehen von einer Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat rechtlicher Nachprüfung stand, die Strafkammer hat jedoch eine naheliegende Strafbarkeit des Angeklagten wegen Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB nicht geprüft.

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Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, der Tatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat liege nicht vor; denn bei den vom Angeklagten verwahrten Gegenständen handelt es sich nicht um wesentliche im Sinne des allein in Betracht kommenden § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Wesentlich im Sinne der genannten Norm sind dem Willen des Gesetzgebers folgend und den eigentlichen Wortsinn des Tatbestandsmerkmals modifizierend nur solche Gegenstände oder Stoffe, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben3.

Für dieses Verständnis streiten ebenfalls systematische Erwägungen. Die Vorschrift des § 89a Abs. 2 StGB enthält drei mit gleicher Strafandrohung versehene Tatbestandsvarianten, darunter in Nummer 2 diejenige des Besitzes einer gebrauchstauglichen Sprengvorrichtung. Hieraus folgt, dass die einzelnen Tatbestandsvarianten sich in ihrem Unwertgehalt jedenfalls annähernd entsprechen müssen. Diese Gleichgewichtigkeit wäre im Falle der extensiven Interpretation des Merkmals der Wesentlichkeit dahin, dass insgesamt gesehen unvollständige Vorrichtungsteile schon als ausreichend angesehen würden, regelmäßig nicht gegeben.

Ob die Grenze der Wesentlichkeit überschritten ist, ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Norm, die in das Vorfeld eines möglichen Terroranschlags hineinreichen und ein frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts gewährleisten soll4, allerdings stets im Wege einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist etwa einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon als mögliche Zündvorrichtung vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung wie Schrauben oder Drähten die Verwirklichung des Tatbestands nicht5.

Nach den aufgezeigten Maßstäben handelt es sich bei den vom Angeklagten verwahrten Gegenständen nicht um wesentliche im Sinne des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB. Ihre Zusammenfügung oder technische Manipulation hätte im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung kein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 ergeben. Für die Synthese des Sprengstoffs TATP fehlten vielmehr noch Aceton und Wasserstoffperoxid, mithin gerade die Grundsubstanzen des Sprengstoffs. Bei der angezeigten wertenden Betrachtung handelt es sich hierbei nicht um Kleinteile untergeordneter Bedeutung, zumal zumindest Wasserstoffperoxid nach den Feststellungen für Privatpersonen nicht frei verfügbar war.

Der festgestellte Sachverhalt legt allerdings nahe, dass sich der Angeklagte der Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. Dies liegt hier jedenfalls nahe:

Vermögenswerte sind bewegliche und unbewegliche Sachen mit wirtschaftlichem Wert sowie Rechte einschließlich Forderungen. Umfasst sind neben Geld oder anderen geldwerten Gegenständen Tatmittel wie beispielsweise Waffen, Sprengstoff und Fahrzeuge, die bei der Begehung der finanzierten Tat verwendet werden sollen6.

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Anders als die Vorgängernorm § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF, die noch eine Beschränkung auf erhebliche Vermögenswerte enthielt, sind nunmehr auch geringwertige Vermögenswerte erfasst, nachdem der Gesetzgeber das Erheblichkeitserfordernis ausdrücklich gestrichen hat7.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte bereits verschiedene zur Herstellung von Sprengsätzen benötigte Grundstoffe bzw. Gegenstände, wie etwa eine Metallschachtel mit 26 Metallkugeln, Streichhölzer, zwei Portionierungsspritzen, eine Leuchtdiode mit angelöteten Kabeln sowie Schwefelsäure, verschafft. Er verfügte damit über Vermögenswerte im Sinne des § 89c Abs. 1, Abs. 2 StGB, ohne dass es für die Tatbestandsmäßigkeit auf deren wirtschaftlichen Wert ankommt.

Unter Berücksichtigung der weiteren Feststellung, der Angeklagte habe mit der Sprengvorrichtung Spione und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes umbringen wollen, und unter Zugrundelegung der Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei fest entschlossen gewesen, unter Nutzung des Inhalts des Videos eine schwere staatsgefährdende Gewalttat tatsächlich zu begehen, lag es zumindest nahe, dass die beabsichtigte Tat des Angeklagten den oben genannten Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB entsprach.

Dem steht nicht entgegen, dass die zum Bau der Sprengstoffvorrichtung erforderlichen Teile, die der Angeklagte bereits verwahrte, noch keine im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB wesentlichen Gegenstände oder Stoffe sind. Die Vorschrift des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nicht Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertentscheidung, nach der das Sammeln, Entgegennehmen oder Zurverfügungstellen von Gegenständen nur dann strafbar sein soll, wenn es sich um wesentliche im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt, auch wenn § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB und § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB identische Strafrahmen aufweisen und dasselbe Rechtsgut schützen (nämlich jedenfalls den Bestand sowie die äußere und innere Sicherheit eines Staates)8. Insoweit gilt:

Der Gesetzeswortlaut des § 89c StGB enthält keine Begrenzung auf irgendeine Form von Wesentlichkeit. § 89c StGB und § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB beschreiben vielmehr unterschiedliche tatbestandliche Handlungen und erfassen verschiedene Verhaltensweisen und Angriffsrichtungen in Bezug auf dasselbe Rechtsgut.

Sinn und Zweck der Normen unterscheiden sich ebenfalls. So bezweckt § 89c StGB die Bekämpfung der (auch Eigen-)Finanzierung von Terrorismus, um terroristischen Straftaten den „wirtschaftlichen Nährboden“ zu entziehen9, und zielt damit nicht auf die kausale Verhinderung eines konkreten Anschlags ab10, während § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB insoweit enger auf die Gefährlichkeit bestimmter Gegenstände abstellt.

Auch die Entstehungsgeschichte der Norm und die Gesetzesbegründung sprechen für das vorstehende Ergebnis.

Der Gesetzgeber hat das Erheblichkeitserfordernis des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF gestrichen und wollte mit § 89c StGB „über den engen Anwendungsbereich (des bisherigen § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB) deutlich hinausgehen“11 sowie „alle Finanzierungshandlungen“ tatbestandlich erfassen12, demnach auch nach altem Recht unerhebliche Gegenstände. Der Ausgleich sollte allein auf der Rechtsfolgenseite über die Annahme eines minder schweren Falles bei quantitativ geringwertigen Gegenständen, im Übrigen bei geringer Schuld über eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vorgenommen werden. Hätte der Gesetzgeber im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB unwesentliche Gegenstände auch von § 89c StGB ausnehmen wollen, hätte angesichts der abweichenden Ausgestaltung der § 89c Abs. 5 und 6 StGB eine ausdrückliche Regelung nahegelegen.

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Ferner zeigt die Entscheidung, das Vorliegen eines minder schweren Falles nur noch von einer rein quantitativen Betrachtung abhängig zu machen13, dass der Gesetzgeber § 89c StGB insgesamt in einer quantitativ-finanziellen Ausrichtung versteht, es nach seinem Willen daher auch im Übrigen nicht auf eine qualitativ-funktionale Betrachtung des gesammelten Gegenstands ankommen soll.

Dafür spricht überdies die Gesetzesüberschrift „Finanzierung“ und der Umstand, dass der Begriff des Vermögenswertes, der sich auch in der amtlichen Überschrift zu § 261 StGB sowie in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB findet, wie bei den §§ 261, 263 StGB zu verstehen ist14, dort aber ebenfalls keine funktionale Wesentlichkeitsbetrachtung vorgenommen wird.

in Wertungswiderspruch folgt aus alledem nicht. Sammelt der Täter auch im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB wesentliche Tatmittel, sind beide Strafnormen erfüllt und es handelt sich wie stets bei der Verwirklichung mehrerer Straftatbestände um eine reine Konkurrenzfrage. Wäre dies anders, könnten § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB und § 89c StGB im hiesigen Kontext nur gleichzeitig verwirklicht werden. Dann aber hätte der neu geschaffene § 89c StGB, mit dem die Strafbarkeit ausgedehnt werden sollte15, insoweit keinen eigenen originären Anwendungsbereich.

Aus den dargelegten Gründen unterliegt auch die Freisprechung des Angeklagten der Aufhebung. Im Übrigen gilt hierzu:

Begeht der Täter mehrere Vorbereitungshandlungen, die auf die Begehung einer einzelnen Gewalttat abzielen, liegt nur eine einheitliche Tat vor16. So liegt der Fall hier: Das Ansehen des Videos und die vertiefte Auseinandersetzung damit bzw. die Anfertigung der Skizze und das weitere Verschaffen verschiedener zur Herstellung der Sprengvorrichtung erforderlicher Grundstoffe bzw. Gegenstände waren auf die Herbeiführung derselben Gewalttat gerichtet, nämlich einer Sprengstoffexplosion zum Nachteil von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Bundesgerichtshof betreffend eine mögliche Strafbarkeit nach § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB auf Folgendes hin:

Das Landgericht wird Feststellungen zum Wert der sichergestellten Gegenstände zu treffen haben. Dieser ist zwar nach neuem Recht für die Tatbestandsmäßigkeit nicht von Bedeutung, demgegenüber aber für die Rechtsfolgenseite.

Die Geringwertigkeit im Sinne des § 89c Abs. 5 StGB ist dabei rein quantitativ zu bestimmen, auf qualitative Gesichtspunkte kommt es nicht an. Dies ergibt sich daraus, dass § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF auf „für die Begehung der vorbereiteten Tat“ nicht unerhebliche Vermögenswerte abstellte, der Gesetzgeber es demgegenüber in § 89c Abs. 5 StGB insoweit aber bei dem Tatbestandsmerkmal geringwertige Vermögenswerte belässt, ohne einen Bezug zu der finanzierten Tat herzustellen13. Ihre Grenze liegt jedenfalls im Inland bei 50 €17.

Mit dem Download der Bomben-Baueinleitung hat der Täter sich im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft.

Ein Sichverschaffen beschreibt jede Handlung, die zum Erlangen gegenständlicher Herrschaft über ein Exemplar der Schrift führt. Dies erfasst jede Form des Bezugs gedruckter Schriften, daneben aber auch das Herunterladen und Speichern elektronischer Dateien mit einem zumindest latent vorhandenen Besitzbegründungswillen. Eine physische Herrschaft über die Schrift ist nicht erforderlich, ausreichend ist der Zugriff auf Daten über angemietete oder sonst wirksam genutzte externe Speicherplätze18.

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Bei elektronischen „Schriften“ setzt ein Sichverschaffen entgegen entsprechenden Stimmen im Schrifttum nicht zwingend ein Herunterladen und Speichern der Anleitungsschrift voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr ein intellektueller Bezug der Schrift im Sinne eines „Sich-Kenntnis-Verschaffens“19. Insoweit gilt:

Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass ein Sichverschaffen bei elektronischen Dateien ein Herunterladen und Speichern der Anleitungsschrift erfordert.

Auch der aufgezeigte Sinn und Zweck der Norm – strafrechtliche Reaktion auf die von den Anleitungen ausgehenden erheblichen Gefahren für den öffentlichen Frieden und Schließen von Strafbarkeitslücken20 – legt ein weites Verständnis nahe. Die Gefährlichkeit des Tuns, insbesondere die Nähe zur tatsächlichen Durchführung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat, hängt nicht davon ab, ob die Anleitungsschrift heruntergeladen und auf einem Datenträger gespeichert wird. Das Handlungsunrecht kann beim intensiven Betrachten oder Lesen der Anleitungsschrift im Internet sogar deutlich höher sein als beim bloßen Abspeichern einer Datei, von deren Inhalt der Täter unter Umständen – wenn überhaupt – nur oberflächlich Kenntnis nimmt. Das strafrechtlich vorwerfbare Unrecht des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt daher weniger in der Bevorratung der Schrift, sondern vielmehr im Studieren ihres Inhalts19.

Dafür spricht ferner die Gesetzessystematik. § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB verweist auf „Schriften der in Nummer 1 bezeichneten Art“, § 91 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt ab auf „Schriften, die nach ihrem Inhalt geeignet sind, als Anleitung … zu dienen“. Der Gesetzgeber hat damit maßgeblich den Inhalt der Schrift in den Mittelpunkt gerückt, so dass es aus innersystematischen Gründen auch hinsichtlich des Sichverschaffens primär auf den Inhalt ankommt.

Diesem Verständnis stehen die Entstehungsgeschichte der Norm und ihre Gesetzesbegründung nicht entgegen.

Für ein Sichverschaffen im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB soll zwar nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der „vorübergehende Zugriff auf Daten, der z.B. mit der Anzeige der Anleitung in einem Webbrowserprogramm und den technisch bedingten Zwischenspeicherungen im Rechner verbunden ist, … – anders als bei § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB21 -“ nicht genügen22. Damit ist der Gesetzgeber für § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB von der zu § 184b Abs. 3 StGB nF beziehungsweise § 184b Abs. 4 StGB aF ergangenen Rechtsprechung abgerückt. Nach dieser macht sich wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften bereits strafbar, wer eine gezielt gesuchte Internetseite kinderpornografischen Inhalts öffnet und diesen Inhalt auf dem Bildschirm betrachtet, weil der Täter hiernach auch dann Besitz an kinderpornographischen Dateien erlangt und sich diese verschafft, wenn die Dateien nach einer gezielten Suche durch den bloßen Aufruf einer entsprechenden Internetseite automatisch im sog. Cache-Speicher gespeichert werden23.

Aus der Distanzierung von dieser Rechtsprechung zu § 184b StGB folgt aber entgegen der Auffassung von Teilen des Schrifttums für die Auslegung des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, dass das reine Betrachten einer Internetdatei auf dem Bildschirm, das mit einem bloßen Speichervorgang im Cache-Speicher verbunden ist, den Tatbestand nicht erfüllen kann, die Norm vielmehr eine jederzeit abrufbare, manuell erfolgte Speicherung voraussetze mit der Folge, dass straflos bleibe, wer Internetseiten mit solchen Inhalten lediglich aufrufe und anschaue, auch wenn er dies wiederholt tut oder die Seiten sogar dauerhaft auf seinem Computer aufgerufen lasse24. Die betreffende Formulierung des Gesetzgebers ist vielmehr im Gesamtzusammenhang der relevanten Passage der Gesetzesbegründung zu verstehen. Diese lautet: „Der Begriff des Sichverschaffens setzt einen nicht nur flüchtigen, vorübergehenden Zugriff auf die Schrift voraus. Der vorübergehende Zugriff auf Daten, der z.B. mit der Anzeige der Anleitung in einem Webbrowserprogramm und den technisch bedingten Zwischenspeicherungen im Rechner verbunden ist, genügt somit nicht – anders als bei § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB“22.

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Die Abgrenzung zum Sichverschaffen im Sinne des § 184b StGB soll dabei, wofür bereits die Begriffe „z.B.“ und „somit“ sprechen, ersichtlich lediglich das vorangestellte, von dem Gesetzgeber als das zentrale und entscheidend angesehene Erfordernis betonen, dass ein „nur flüchtiger, vorübergehender Zugriff auf die Schrift“ nicht ausreicht. Ein solcher bloß „flüchtiger, vorübergehender Zugriff“ liegt aber gerade nicht vor, wenn der Täter sich den – regelmäßig komplexen – Inhalt der Anleitungsschrift sogar intellektuell verschaffen konnte.

Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte die Anleitungsschrift im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB verschafft, denn nach den getroffenen Feststellungen versetzte ihn der Zugriff auf das Video und seine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem in die Lage, unter dessen Zugrundelegung eine detaillierte Skizze zur Herstellung des Sprengstoffs TATP anzufertigen, wobei der skizzierte Versuchsaufbau bis in die Details mit der Beschreibung aus dem Bombenbauvideo übereinstimmte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. November 2020 – 3 StR 31/20

  1. LG München I, Urteil vom 12.09.2019 – 52 Js 115/17 2 KLs[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26; Urteil vom 23.08.2017 – 2 StR 456/16, NJW 2018, 566 Rn. 27; KK-StPO/Kuckein/Ott, 8. Aufl., § 264 Rn. 27 ff. mwN[]
  3. vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 15[]
  4. vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 1[]
  5. vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 15; BGH, Urteil vom 08.05.2014 – 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 13, 49; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89a Rn. 24; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15; MünchKomm-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 49; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; insoweit zugleich kritisch: Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; MünchKomm-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 50; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; außerdem SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 89a Rn. 31; s. zu weiteren Umschreibungsversuchen AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89a Rn. 62 ff. ?“Hauptelement“?; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 598; NK-StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 89a Rn. 52 ?teleologische Reduktion auf explosions- und brandgefährliche Stoffe?; Backes, StV 2008, 654, 658 ?zielgerichtete Veränderung des Verwendungszwecks bei Alltagsgegenständen?; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15 ?deutliche Überschreitung des Bereichs des üblichen ’sozialadäquaten‘ Verhaltens?[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2019 – AK 5/19 41; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 8; Biehl, JR 2018, 317, 320; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 3; Herzog/El-Ghazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c Rn. 18 f.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 2; MünchKomm-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 12; Schönke/Schröder/SternbergLieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 3; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 11; krit. zur Einbeziehung unmittelbarer Tatmittel Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 6a[]
  7. vgl. BT-Drs. 18/4087, S. 12; BGH, Beschluss vom 07.03.2019 – AK 5/19 36; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 8; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 2; MünchKomm-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26[]
  8. vgl. MünchKomm-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 2, § 89a Rn. 3 mwN[]
  9. vgl. BT-Drs. 18/4087, S. 7[]
  10. vgl. SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 1[]
  11. vgl. BT-Drs. 18/4087, S. 8[]
  12. vgl. BT-Drs. 18/4087, S. 11[]
  13. vgl. MünchKomm-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26[][]
  14. vgl. AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 3; Herzog/El-Ghazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c Rn. 18 f.; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 11; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 89c Rn. 2[]
  15. vgl. BT-Drs. 18/4087, S. 8, 11[]
  16. vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 26; MünchKomm-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 76[]
  17. vgl. AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 13; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 15; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 9; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 6; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn.20; MünchKomm-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 89c Rn. 2; krit. zur Grenze von 50 € Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 14; Fischer, aaO, § 248a Rn. 3a[]
  18. vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 18; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 91 Rn. 17; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 91 Rn. 3[]
  19. vgl. Biehl, JR 2018, 317, 319 f.[][]
  20. vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 13, 17 f.[]
  21. vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 10.10.2006 – 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95[]
  22. vgl. BT-Drs. 16/12428, S. 18[][]
  23. vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2006 – 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95; HansOLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2010 – 2-27/09 (REV), NJW 2010, 1893, 1894; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2008 – 1-53/08 (REV) 6 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15.09.2005 – 2 Ws 305/05 (222/05), NStZ-RR 2007, 41, 42; krit. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184b Rn. 32 ff.; SSW-StGB/Hilgendorf, 4. Aufl., § 184b Rn. 17 mwN[]
  24. vgl. dazu AnwK-StGB/Gazeas, 3. Aufl., § 91 Rn. 21 f.; MünchKomm-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 91 Rn.19; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 91 Rn. 5; SSW-StGB/Güntge, 4. Aufl., § 91 Rn. 3; krit. SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 91 Rn. 13[]
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