Die Vorbereitungshandlung des Herstellens (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB) geht – ebenso wie die des Sichverschaffens, § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB – im Falle eines sich planmäßig anschließenden Inverkehrbringens regelmäßig im Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer einzigen Tat auf1. Mit dem Inverkehrbringen beendet der Täter seine Tat.

Die Handlungen nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB und das sodann erfolgte Inverkehrbringen bilden eine deliktische Einheit und stellen dementsprechend nur ein einziges Geldfälschungsdelikt nach § 146 Abs. 1 StGB dar2. Dies gilt auch in Konstellationen, in denen das Inverkehrbringen im Versuchsstadium steckenbleibt3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, entscheidend auf die Zahl der diesen zu Grunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungsoder Erwerbsvorgänge an4. Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im Anschluss entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten geschieht5. Maßgebend ist insoweit, dass der Täter sich das Geld bereits in der Absicht verschafft hat, dieses später abzusetzen, und er diese Absicht sodann verwirklicht6.
Hat sich der Täter demgegenüber in einem jeweils selbständigen Erwerbsvorgang mehrere Falschgeldmengen verschafft, liegt Tatmehrheit selbst dann vor, wenn Teilmengen daraus an den gleichen Abnehmer geliefert werden sollen7.
Dementsprechend kann wiederholtes und daher auch gewerbsmäßiges Handeln vorliegen, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch mehrfaches Sichverschaffen von Falschgeld und dessen Inverkehrbringen eine Einnahmequelle zu erschließen8. Für das in der entsprechenden Absicht erfolgte wiederholte Herstellen von Falschgeld gilt nichts anderes9.
Allein der Erwerb des Bastelsets in der Absicht, damit Geldscheine im möglichen Umfang herzustellen und in Verkehr zu bringen, kann die Annahme von Tateinheit nicht begründen.
Soweit die Strafkammer offenlässt, „wann genau die sichergestellten Scheine tatsächlich gefertigt worden sind“ ist nicht ersichtlich, dass sie – unter Anwendung des Zweifelsatzes – davon ausgeht, der Angeklagte habe die vier nachgemachten EinhundertEuroScheine einheitlich als Gesamtmenge hergestellt. Denn die Urteilsgründe teilen an anderer Stelle die Absicht des Angeklagten mit, die Geldscheine „nach und nach“ herzustellen, sowie dessen Einlassung „die Scheine (…) nach Bedarf“ hergestellt zu haben. Damit bleibt unklar, ob die Strafkammer von einem als einheitlich zu bewertenden Herstellungsvorgang ausgeht.
Tateinheit liegt nach den getroffenen Feststellungen auch nicht deswegen vor, weil der Angeklagte die sichergestellten Scheine mittels eines Bastelsets hergestellt hat, dass er zuvor erworben hatte und das Utensilien zur Herstellung einer begrenzten Menge Falschgeld enthielt. Die Auffassung, bei Annahme von Tatmehrheit bestünde ein Wertungswiderspruch zu Fällen, in denen der Täter Falschgeld in einem Akt erwirbt, teilt der Bundesgerichtshof nicht.
Da im vorliegenden Fall das Bastelset noch auszuschneidende, nur einseitig bedruckte Papierscheine enthielt, erlangte der Angeklagte mit dem Bastelset noch kein Falschgeld10. Anders als das Erlangen eines Bündels Falschgeld war der Erwerb des Bastelsets lediglich eine Vorbereitungshandlung zu den nachfolgend begangenen Geldfälschungsdelikten. Die Vorbereitungshandlung ist für sich allein nicht geeignet, Tateinheit zu begründen11.
Auch die Absicht des Angeklagten, „die Möglichkeiten zur Geldfälschung aus dem Bastelset vollständig umzusetzen“, begründet keine Tateinheit. Will ein Täter die Geldscheine in Abhängigkeit von seinem Bedarf „nach und nach“ herstellen, hat er also noch keine irgendwie bestimmten Vorstellungen über den späteren Tatablauf, sondern plant er spätere Geldfälschungshandlungen allenfalls in allgemeinen Umrissen, legt dies einen jeweils neuen Tatentschluss und die Annahme von Tatmehrheit nahe12.
Eine andere Bewertung der Konkurrenzfrage ergibt sich auch nicht daraus, dass das Beschaffen des Bastelsets nach § 149 StGB strafbar ist. Die Vorbereitung ist nach § 149 Abs. 1 StGB als bloßer Vergehenstatbestand nicht geeignet, die den Verbrechenstatbestand des § 146 Abs. 1 StGB einzeln erfüllenden Tathandlungen zu einer Tat zu verklammern oder auf andere Weise zu verbinden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juli 2019 – 2 StR 67/19
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12.08.1999 – 5 StR 269/99 Rn. 4; vom 20.06.1986 – 1 StR 264/86, NJW 1986, 2960 mwN[↩]
- Schönke/Schröder/SternbergLieben, aaO, § 146 Rn. 26[↩]
- MünchKomm-StGB/Erb, 3. Aufl., § 146 Rn. 56 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011 – 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 01.09.2009 – 3 StR 601/08, NJW 2009, 3798; vom 03.12 1998 – 4 StR 569/98, NStZ-RR 2000, 105[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2013 – 3 StR 162/13 Rn. 30[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2016 – 3 StR 2/16, NStZ-RR 2016, 276, 277[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – 2 StR 511/10, NJW 2011, 1686 f. mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – 1 StR 151/18[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.1993 – 5 StR 568/93, NStZ 1994, 124[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.09.1984 – 1 StR 408/84 Rn. 3[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2018 – 2 StR 400/17, Rn.20 [zu § 267 StGB][↩]