Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität. Der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche qualifikationsspezifische und aus der konkreten Schutzrichtung der Norm zu bestimmende Zusammenhang ist deshalb auch dann gegeben, wenn der Tod des Opfers als Folge der dem Opfer während der Bemächtigungslage widerfahrenen Behandlung eintritt, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt.
In dem hier entschiedenen Fall hatte das Landgericht Rottweil den Angeklagten in einer ersten Hauptverhandlung wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof1 hat es den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt2.
Auf die hiergegen erhobenen Revisionen der Nebenklägerinnen und des Angeklagten änderte der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig ist, hob es im Strafausspruch auf und verwies es insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Tübingen; der Angeklagte ist auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (§ 239a Abs. 1 und 3, §§ 253, 255, 52 StGB) zu verurteilen:
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Schwurgericht angenommen, der Angeklagte habe sich des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig gemacht. Indes schöpft die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts zum Vorteil des Angeklagten die getroffenen Feststellungen nicht aus. Denn diese belegen, dass er durch das vorsätzliche Sich-Bemächtigen eine Gefahrenlage für das Leben des Opfers schuf, die sich durch die spätere Eskalation im Tod des Opfers verwirklichte, sodass ihm die Todesfolge zuzurechnen ist (§ 18 StGB).
Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 239a Abs. 1 und 3 StGB setzt vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Entführung und/oder Bemächtigung des Opfers voraus. Ein Beteiligter haftet nur für Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, soweit er die Begehung des Grunddelikts im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB in seine Vorstellung von der Tat einbezogen hatte; nur hinsichtlich der schweren Folge genügt Leichtfertigkeit (§ 18 StGB). Voraussetzung ist zudem, dass der Tod des Opfers durch die Tat nach Abs. 1 der Strafnorm verursacht worden ist. Hat bei einem erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge lediglich einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die anderen Beteiligten gemäß § 239a Abs. 1 und 3 StGB mithin nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Entführung oder gewaltsame Herstellung der Bemächtigungslage zum Zwecke der Erpressung erstreckt, der qualifizierende Erfolg im Zusammenhang mit der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Bemächtigungslage herbeigeführt worden ist und ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist.
Nach diesen Maßstäben ist dem Angeklagten der Tod des Opfers als Folge des von ihm in Gang gesetzten Geschehens zuzurechnen. Im Einzelnen:
Bereits das Verhalten des Angeklagten selbst erfüllt den Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB. Denn der Angeklagte bemächtigte sich seines Opfers, indem er das Opfer in seinem Haus überwältigte und ihn durch die Aufrechterhaltung dieser Zwangslage über nicht unerhebliche Zeit – etwa 30 Minuten lang – in seine physische Gewalt brachte3. An der für die erhöhte Strafandrohung des § 239a Abs. 3 StGB erforderlichen Leichtfertigkeit bestehen keine Zweifel. Leichtfertig ist ein Verhalten, das bezogen auf den Todeseintritt einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit aufweist; leichtfertig handelt hiernach, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt. Das Gewicht der Fahrlässigkeit hängt dabei nicht nur vom Umfang der Tatsachenkenntnis, sondern auch vom Grad der Vermeidbarkeit ab, also inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts namentlich wegen der besonderen Gegebenheiten der Opfersituation aufdrängen musste4. Die Möglichkeit eines eskalierenden und tödlichen Verlaufs lag von Beginn an auf der Hand.
Zudem liegt auch der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche qualifikationsspezifische und aus der konkreten Schutzrichtung der Norm zu bestimmende Zusammenhang vor. Die deutlich erhöhte Strafdrohung für den erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge gebietet eine einschränkende Auslegung des Tatbestands. Eine wenigstens leichtfertige Todesverursachung durch die Tat ist danach nur dann anzunehmen, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen5. Dieser qualifikationsspezifische Zusammenhang ist allerdings auch dann gegeben, wenn der Tod des Opfers als Folge der dem Opfer während der Bemächtigungslage widerfahrenen Behandlung eintritt6. Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch die körperliche Integrität des Entführten7. Mit der Entführung und Bemächtigung schafft der Täter eine für die Integrität des Opfers besonders verwerfliche Gefahrenlage. Die Verletzung oder sogar Tötung der Geisel stellt sich als „ständig gegenwärtige, sofort vollziehbare Aktualität“ dar, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt8. Gerade diese tatbestandsspezifische erhebliche Gefährdung der höchstpersönlichen Rechtsgüter der Geisel sind dem Gesetzgeber Anlass für die hohe Strafdrohung in § 239a Abs. 3 StGB gewesen9.
Dieses tatbestandstypische Risiko hat sich vorliegend im Tod des Opfers verwirklicht und in der durch den Angeklagten geschaffenen Bemächtigung seinen Ausgang genommen. Mit zunehmender Dauer der Bemächtigung stieg nicht nur die Gefahr, das Opfer könne infolge seines schlechten Gesundheitszustandes zu körperlichem Schaden kommen. Die Eskalationsgefahr erhöhte sich vor allem durch das Eintreffen des A. im Haus des Opfers in ganz erheblicher Weise. Seine Präsenz am Tatort begründete für den Angeklagten erkennbar die Gefahr, A. könne entweder in Raubabsicht oder um unerkannt zu bleiben – körperverletzende – Gewalt gegen das Opfer ausüben. Die allein bei A. vorliegende Motivation der Tatverdeckung steht der Annahme des qualifikationsspezifischen Zusammenhangs nicht entgegen. Sein Exzess lässt den Zurechnungszusammenhang für den Angeklagten, dessen erpresserischer Menschenraub noch nicht beendet war, nicht entfallen. Insbesondere liegt auch nicht die Konstellation der Todesverursachung durch das Eingreifen Dritter, die unter Umständen der Erfolgszurechnung entgegenstehen kann10 vor; denn A. ist Täter, nicht Dritter. Mithin hat der Angeklagte den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge erfüllt.
Der erpresserische Menschenraub mit Todesfolge steht zur räuberischen Erpressung in Tateinheit (§ 52 StGB). Der erpresserische Menschenraub unterscheidet sich von der (vollendeten) Erpressung schon dadurch, dass hier die Absicht der Erpressung für die Vollendung der Tat genügt; zudem engt § 239a StGB die in Betracht kommenden Nötigungsmittel gegenüber § 253 StGB ein11. Es liegt deshalb schon vor dem Hintergrund des nicht deckungsgleichen Schutzzwecks Tateinheit vor, wenn – wie hier – beide Tatbestände erfüllt sind12. Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) tritt als subsidiär zurück; der Unwertgehalt der bloßen Untätigkeit geht in dem erfolgsqualifizierten Delikt des § 239a Abs. 3 StGB auf.
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ist auf der hierfür ausreichenden Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StGB abzuändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte gegen den weitergehenden Schuldspruch nach dem bereits im vorangegangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2021 ausdrücklichen Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge und den umfangreichen Ausführungen dazu13 wirkungsvoller als erfolgt hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zieht wegen der unterschiedlichen Strafrahmen die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen Subsumtionsfehler nicht14. Neue, für die Strafbemessung relevante Feststellungen dürfen getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2024 – 1 StR 189/23
- BGH, Urteil vom 20.04.2021 – 1 StR 286/20[↩]
- LG Rottweil, Urteil vom 11.10.2022 – 2 Ks 20 Js 14035/18 (2).[↩]
- vgl. zu den Anforderungen, insbesondere im Zweipersonenverhältnis, bereits die umfangr. Nachw. im vorangegangenen BGH, Urteil vom 20.04.2021 – 1 StR 286/20 Rn. 24; zur einschränkenden Auslegung auch BGH, Beschlüsse vom 29.06.2022 – 3 StR 501/21 Rn. 6; und vom 10.05.2023 – 4 StR 515/22 Rn. 5 f. m.Anm. Kudlich/Schütz NStZ 2023, 677[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.11.1999 – 3 StR 331/99, BGHR StGB § 251 Leichtfertigkeit 1; vom 09.11.1984 – 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66, 67; und vom 03.06.2015 – 5 StR 628/14 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17.03.2020 – 3 StR 574/19 Rn. 9; und vom 20.10.1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 104[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 18.09.1985 – 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322 ff. [zum Tatbestand der Geiselnahme]; vom 15.05.1992 – 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298 [zu § 251 StGB]; und vom 14.01.2016 – 4 StR 72/15 Rn. 24[↩]
- vgl. LK-Schluckebier, 13. Aufl., § 239a Rn. 39; MünchKomm-StGB-Renzikowski, 4. Aufl.2021, § 239a Rn. 66; Schönke/Schröder-Eisele, 30. Aufl.2019, StGB § 239a Rn. 30[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.11.1961 – 1 StR 442/61; vom 12.03.1974 – 1 StR 580/73; und vom 21.11.1974 – 4 StR 502/74, BGHSt 26, 70, 73; Beschlüsse vom 14.05.1996 – 4 StR 174/96; und vom 02.10.1996 – 3 StR 378/96 Rn. 4 [jew. zu § 239b StGB]; so auch Heger in: Lackner/Kühl/Heger-StGB, 30. Aufl., § 239a Rn. 1; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 239a Rn. 2; Renzikowski in: MünchKomm-StGB, 4. Aufl.2021, § 239a Rn. 3; Schluckebier in: LK-StGB, 13. Aufl., § 239a Rn. 1; Eisele in: Schönke/SchröderStGB, 30. Aufl., § 239a Rn. 2[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1985 – 2 StR 378/85; Beschlüsse vom 14.05.1996 – 4 StR 174/96; und vom 02.10.1996 – 3 StR 378/96 Rn. 4 [jew. zu § 239b StGB]; so auch Renzikowski in: MünchKomm-StGB, 4. Aufl.2021, § 239a Rn. 3 mN[↩]
- vgl. BT-Drs. 11/2834, S. 9 f.[↩]
- vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 17.03.2020 – 3 StR 574/19 Rn. 8 f.; ausführl. LK-Schluckebier, 13. Aufl., § 239a Rn. 40 ff. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1992 – 1 StR 243/92 Rn. 8 mwN, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Konkurrenzen 1[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2019 – 1 StR 424/18 Rn. 12; Beschlüsse vom 13.12.2022 – 6 StR 423/22 Rn. 3; und vom 18.05.2010 – 3 StR 115/10 Rn. 6; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 20.04.2021 – 1 StR 286/20 Rn. 23 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2002 – 5 StR 210/02 Rn. 16 [insoweit nicht in BGHSt 47, 383 abgedr.][↩]










