Anschriftsermittlung beim Verteidiger vor öffentlicher Zustellung

Die öffentliche Zustellung eines Widerrufsbeschlusses setzt – jedenfalls bei einem im Bewährungsverfahren aufgetretenen Verteidiger – die Anfrage beim Verteidiger nach dem aktuellen Wohnsitz voraus.

Anschriftsermittlung beim Verteidiger vor öffentlicher Zustellung

Die öffentliche Zustellung einer Entscheidung nach § 40 Abs. 1 S. 1 StPO ist nur als „ultima ratio“ bei Unmöglichkeit der Zustellung an den Verurteilten oder dessen Verteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO möglich. Das Gericht hat zuvor mit allen ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mitteln zu versuchen, den Aufenthaltsort des Verurteilten zu ermitteln. Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG restriktiv auszulegen, sodass sich diese Ermittlungen an engen Maßstäben messen lassen müssen1. Unterlässt das Gericht diese erforderlichen Nachforschungen, ist die Zustellung unwirksam, sofern nicht feststeht, dass die unterlassenen Ermittlungen erfolglos gewesen wären2.

Vorliegend ist das Amtsgericht Nürtingen nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart bei den Aufenthaltsermittlungen den hohen Anforderungen nicht vollumfänglich nachgekommen. Jedenfalls zum Teil kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass gebotene Nachforschungen erfolglos gewesen wären.

Der Verurteilte gibt zwar an, seinen Wohnsitz seit 01.03.2012 durchgehend an der Adresse in E. zu haben. Das Amtsgericht Nürtingen hat jedoch am 08.08.2012 eine Auskunft des Bürgeramts der Stadt E. eingeholt, nach welcher der Verurteilte zum 01.03.2012 mit unbekanntem Wohnsitz in die Türkei verzogen ist. Zuvor hat die Polizeidirektion E. – im Auftrag des Amtsgerichts Esslingen a.N. – erfolglos versucht, den Verurteilten an der letzten bekannten Adresse aufzusuchen. Dabei konnte nur festgestellt werden, dass der Verurteilte dort nicht mehr wohnhaft ist. Eine erneute Abfrage vor der öffentlichen Zustellung des die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufenden Beschlusses des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.11.2012 hätte die Feststellung des Wohnsitzes des Verurteilten ebenfalls nicht ermöglicht. Nach Auskunft der Ausländerabteilung der Stadt E. wurde der Verurteilte erst am 22.01.2013 rückwirkend zum 01.03.2012 mit neuem Wohnsitz in E. umgemeldet. Auch die – vom Amtsgericht Nürtingen unterlassene – Abfrage beim Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister –3 hätte ausweislich der Abfrage des hiesigen Gerichts vom 07.05.2013 als Wohnsitz nicht die neue Adresse, sondern einen Umzug nach unbekannt zum 01.03.2012 ausgewiesen.

Das Amtsgericht Nürtingen hat dagegen den Versuch unterlassen, den Beschluss dem Rechtsanwalt als Verteidiger zuzustellen oder jedenfalls bei diesem um Auskunft nach dem aktuellen Wohnsitz des Verurteilten anzufragen, obwohl diese Möglichkeit nach Auswertung des Bewährungshefts4 erkennbar war und deren Ausschöpfung zumutbar und geboten gewesen wäre. Zwar findet sich im Bewährungsheft vor dem Widerrufsbeschluss keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers i.S.d. § 145a Abs. 1 StPO. Allerdings war dieser im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Nürtingen bis zur Verurteilung und bei der Anhörung des Verurteilten am 12.10.2010 vor dem Amtsgericht Stuttgart als Verteidiger anwesend – was jedoch für sich allein keinen Automatismus für die Legitimation im Vollstreckungsverfahren beinhaltet. Darüber hinaus hat er als Verteidiger des Verurteilten im Rahmen des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Nürtingen vom 06.05.2011 eine Stellungnahme abgegeben und wurde im Rubrum des Beschlusses – von welchem sich eine Ausfertigung im Bewährungsheft befindet – als solcher geführt.

Aus alledem hätte das Amtsgericht Nürtingen schließen können, dass der Rechtsanwalt als Verteidiger des Verurteilten für eine Zustellung möglicherweise weiterhin auch für das Vollstreckungsverfahren legitimiert ist. Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht Nürtingen daher den Verteidiger insofern als für die Entgegennahme von Zustellungen legitimiert hätte ansehen und diesem den Beschluss zustellen müssen, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann5, dass der Verteidiger jedenfalls auf Nachfrage den Wohnsitz seines Mandanten hätte angeben bzw. ermitteln können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Verteidiger üblicherweise Kenntnis vom aktuellen Wohnsitz ihres Mandanten oder jedenfalls die Möglichkeit haben, diesen Wohnsitz beispielsweise mittels bekannter Handynummer in Erfahrung zu bringen. Eine solche Handynummer des Verurteilten (Stand: 15.11.2011) findet sich im Übrigen auch im Bewährungsheft.

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2013 – 6 Qs 3/13

  1. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2003 – 2 BvR 430/03[]
  2. BVerfG, a.a.O.; Lutz Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 40 Rn. 4[]
  3. Lutz Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 40 Rn. 4[]
  4. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2006, § 40 Rn. 8[]
  5. BVerfG, a.a.O.[]