Vom Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger

Eine Verteidigervollmacht erlischt mit der Bestellung des (Wahl)Verteidigers zum Pflichtverteidiger.

Die Pflichtverteidigerbestellung setzt nach § 141 Abs. 1 StPO das Nichtbestehen eines Wahlmandates voraus (vgl. auch § 143 StPO). Entsprechend enthält der Antrag des Wahlverteidigers, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen, die

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