Eine Verurteilung ohne Mitwirkung eines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung kann das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzten.
Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG1 und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens2. Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können3.
Für das Bundesverfassungsgericht spricht in dem hier entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach vorläufiger Bewertung viel dafür, dass das Landgericht Frankfurt am Main die Berufungshauptverhandlung nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers hätte führen dürfen. Aufgrund der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge – einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren – dürfte ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen haben. Der Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur notwendigen Verteidigung stellt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar, da diese Normen das Gebot fairer Verfahrensführung konkretisieren4.
Daher hat das Bundeverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung – gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung – aufgrund einer Rechtsfolgenabwägung die Aussetzung der Vollziehung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main5.)) – angeordnet.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2024 – 2 BvR 829/24









