Das Verlangen nach einem Verteidiger bei der Festnahme – als Schuldeingeständnis?

Es ist rechtsfehlerhaft, das Festnahmeverhalten des Angeklagten gegen die Richtigkeit seiner Einlassung in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt für die Reihenfolge der Ausübung seines Rechts zur Benachrichtigung Dritter sowie zur Konsultation eines Verteidigers.

Das Verlangen nach einem Verteidiger bei der Festnahme – als Schuldeingeständnis?

Dieser Umstand lässt von Rechts wegen keine den Angeklagten belastende beweiswürdigende Umsetzung zu; denn nach § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 163a Abs. 4 StPO darf der Angeklagte unbefangen darüber entscheiden, ob und wann er die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch nimmt.

Diese zwar nicht im nemoteneturGrundsatz, jedoch im Rechtsstaatsprinzip verankerte Verhaltensmöglichkeit des Angeklagten im Ermittlungsverfahren würde durch beweiswürdigende Zugriffe entwertet.

Ebenso darf das Gericht hinsichtlich des vermeintlich erwartungswidrigen Fehlens von Unmutsäußerungen nach erfolgter Festnahme nicht zum Nachteil des Angeklagten mit einem Satz der Lebenserfahrung operieren, der in dieser Form nicht existiert, um hierdurch das Festnahmeverhalten des Angeklagten gegen die Richtigkeit seiner Einlassung in Ansatz zu bringen.

Gleichermaßen unbehelflich und somit rechtsfehlerhaft ist eine zur Entwertung der Einlassung des Angeklagten herangezogene Beweiserwägung, bei der das Schwurgericht mit der Erwartungswidrigkeit des Verhaltens gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten argumentiert, obschon dieses im vorliegenden Fall allein schon mit Blick darauf, dass er nur wenige Monate zuvor aus der Strafhaft entlassen worden war, durchaus gleichermaßen menschlich gut nachvollziehbar sein könnte. Beweisrechtlich hat diese Beobachtung zur Folge, dass der Tatrichter näher begründen müsste, weshalb er sich für die angestellte Verhaltensbewertung entschieden und die damit nicht zu vereinbarende ähnlich naheliegende andere Sichtweise verworfen hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 StR 109/20

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