Abwertende Äußerung über das Tatopfer – zulässiges Verteidigungsverhalten in der Strafzumessung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter betreffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen.

Daher dürfen auch Äußerungen über ein Tatopfer

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