Disziplinarklagen – und der sich selbst vertretende Richter

In Disziplinarklageverfahren ist ein Richter oder ein diesem gleichgestellter Beklagter auch in Verfahren vor dem Dienstgerichtshof berechtigt, sich selbst zu vertreten, und bedarf keines Bevollmächtigten. § 67 Abs. 2 VwGO findet keine Anwendung.

Disziplinarklagen – und der sich selbst vertretende Richter

In dem hier vom Oberlandesgericht Stutgart entschiedenen Fall hatte der Richter die Berufung innerhalb der Monatsfrist des § 76 b Abs. 2 Satz 1 LRiStAG selbst eingelegt und sie auch innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Zustellung (§ 76 b Abs. 2 Satz 2 LRiStAG) selbst begründet. Hierzu bedurfte er keines Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

Dies ergibt sich für das Oberlandesgericht Stuttgart nicht aus § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO, denn obschon der Beklagte die Befähigung zum Richteramt besitzt, so unterfällt er doch nicht einer der genannten Maßgaben. Vielmehr ergibt sich das Selbstvertretungsrecht bereits unmittelbar aus § 76 b Abs. 2 Satz 1 LRiStAG, der hinsichtlich der Einlegung der Berufung in dienstgerichtlichen Verfahren gegenüber den die Berufung regelnden Normen der Verwaltungsgerichtsordnung eine spezielle Regelung enthält (vgl. § 76 b Abs. 1 Satz 2 LRiStAG).

So kann, anders als in den ausdrücklich für nicht anwendbar erklärten § 124 a Abs. 2 und auch Abs. 4 VwGO vorgesehen, die Berufung gegen ein Urteil des Dienstgerichts auch „zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Dienstgericht“ eingelegt werden. Diese Möglichkeit entspricht der Regelung zur Klageerhebung bei den Verwaltungsgerichten in § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, bei denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, § 67 Abs. 1 VwGO.

Aus dieser parallelen Regelung verbunden mit dem Umstand, dass die als Einzelperson in dienstgerichtlichen Verfahren Beteiligten per definitionem über die Befähigung zum Richteramt verfügen, folgt, dass auch der Beklagte das Berufungsverfahren selbst führen durfte und daher die Berufung auch selbst wirksam einlegen und begründen konnte1.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. Februar 2016 – DGH 1/15

  1. ebenso BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 13.02.2014 – RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702-704 und Juris, Rn. 17: § 67 VwGO wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens nicht sinngemäß anzuwenden[]