Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV-ATZ setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an das Altersteilzeitverhältnis tatsächlich und nahtlos eine vorgezogene und abschlagsgeminderte Rente in Anspruch nimmt.
§ 5 Abs. 7 des Tarifvertrags zur
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