Stufenzuordnung nach Höhergruppierung

Die Beschränkung des Anspruchs auf stufengleiche Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 17 Abs. 4 der „Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TVöD-K) verstößt nicht gegen den

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