Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar.
Nicht anfechtbar sind danach insbesondere Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgang mit dem Kind.
Wird in einem Hauptsacheverfahren eine schriftliche Begutachtung
Artikel lesen


