Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift
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Auch in einem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Bundesfinanzhof als zuständiger Spruchkörper.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2,
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Nach § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Dies ist der Fall,
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Einem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, wenn beim zuständigen Amtsgericht kein aufnahmebereiter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle anwesend ist und er deshalb von einem weiteren Mitarbeiter aufgefordert wird, eine
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