Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden1.
Die formelle Rechtskraft eines Beschlusses setzt nach § 45 FamFG voraus, dass die Beschwerdefrist ungenutzt abgelaufen ist. Diese Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe der vollständig abgefassten Entscheidung, § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 FamFG.
Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Bekanntgabe eines Beschlusses erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG – nach ermessensgebundener Wahl des Gerichts – entweder durch Zustellung gemäß der §§ 166 ff. ZPO oder dadurch, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Wenn letzterer Weg gewählt wird, ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken. Dies beinhaltet die Angabe, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde2.
Den Vermerk hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu erstellen. Er muss zwar das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; vielmehr reicht es aus, wenn er aufgrund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet. Der Vermerk hat mit Blick auf die Rechtsmittelfristen und damit den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenso weitreichende Rechtsfolgen wie eine Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO. Wie diese ist er eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO und deshalb vom Urkundsbeamten zu unterschreiben. Ein Vermerk eines Justizwachtmeisters oder sonstigen Gehilfen ist hingegen nicht ausreichend3.
Diesen Anforderungen genügt der im hier entschiedenen Fall bei den Akten befindliche „Auftrag für eine Zustellung gemäß § 184 ZPO durch Aufgabe zur Post durch eine(n) Justizwachtmeister(in)“ nicht. Unschädlich ist allerdings, dass dieses Formular nicht auf § 15 FamFG, sondern auf § 184 ZPO zugeschnitten ist, weil es grundsätzlich die notwendigen tatsächlichen Vermerke ermöglicht. Der in den Akten vorhandene Vermerk enthält zwar die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebene Angabe, welchen Inhalt die dem Justizwachtmeister zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post gegebene Sendung hatte und an welche Person und Anschrift diese zuzustellen sei. Ebenso ist der an den Justizwachtmeister gerichtete Auftrag, die Sendung umgehend einem Postbeförderungsunternehmen zu übergeben und die Übergabe zu bescheinigen, dem Vermerk zu entnehmen. Die Übergabe der Sendung an ein Postunternehmen am 28.06.2023 hat der Justizwachtmeister auch bescheinigt. Indes fehlt es an einem Vermerk, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Angabe übernommen hat. Denn der im Formular vorgesehene – durch die Urkundsbeamtin auszufüllende – weitere Abschnitt über die Beurkundung der Zustellung ist nicht ausgefüllt und unterschrieben.
Zur Klärung der Frage, ob der Beschluss bereits in formelle Rechtskraft erwachsen war, wird das Gericht zu ermitteln haben, ob die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nachträglich die Verantwortung für die Richtigkeit des Vermerks über den Zeitpunkt der Aufgabe des Beschlusses zur Post übernimmt. Ein solcher Vermerk des Urkundsbeamten zum Nachweis der Aufgabe einer Entscheidung zur Post zum Zwecke der Bekanntgabe kann noch nachträglich – auch im Beschwerdeverfahren – erstellt werden. Der Beteiligten steht aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Möglichkeit offen, glaubhaft zu machen, dass ihr der Beschluss nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – XII ZB 66/24
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.12.2015 – XII ZB 283/15 , FamRZ 2016, 296[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2015 – XII ZB 283/15 , FamRZ 2016, 296 Rn. 23 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.12.2015 – XII ZB 283/15 , FamRZ 2016, 296 Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2015 – XII ZB 283/15 , FamRZ 2016, 296 Rn. 31 mwN[↩]











