Ein ordnungsgemäßer Übernahmebeschluss muss schriftlich abgefasst werden. Die Entscheidung des höheren Gerichts über die Übernahme gemäß § 225a StPO ergeht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung . Die Form des Übernahmebeschlusses, der den Eröffnungsbeschluss insoweit abändert, als er die Zuständigkeit des Gerichts abweichend von diesem regelt (§ 207
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