Ein Verbindungsbeschluss ist unwirksam, wenn er nicht von dem hierfür gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständigen Gericht erlassen worden ist.
Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte, sondern in Fällen, in denen – wie hier – die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO) herbeigeführt werden1.
Infolge der Unwirksamkeit des Verbindungsbeschlusses ist das ursprünglich zum (vermeintlich) abgebenden Gericht angeklagte Verfahren dort rechtshängig geblieben.
Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 4 StR 145/18










