Der Verfahrenswert bestimmt sich bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dessen voller Höhe und ist nicht nach § 41 FamGKG zu reduzieren.
Da die §§ 43 ff. FamGKG insoweit keine besondere Regelung enthalten,
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