Ein Verwertungsverbot besteht nur bei schwerwiegenden Verfahrensverstößen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall begründete der Kläger ein Verwertungsverbot der angefochtenen Feststellungen des Finanzamt zu den streitigen zusätzlichen Betriebseinnahmen damit,
- die dafür ausgewerteten Bankauszüge seien unter Verstoß gegen § 93



