Das besondere Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren schließt einen parallel bestehenden Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht aus. Ein öffentlicher Auftraggeber darf die Bearbeitung eines entsprechenden Informationszugangsantrags daher nicht allein wegen des laufenden Nachprüfungsverfahrens bis zu dessen Abschluss
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