Da nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 des niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) nicht die unterbliebene Anzeige, sondern die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel ohne vorherige Anzeige geahndet wird und aufgrund der fehlenden Anzeige ein Versammlungsleiter nicht bestimmt worden ist,
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